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BFGjournal 3, März 2012, Seite 84

UFS und Familienbeihilfe für im Ausland lebende Stiefkinder

Rudolf Wanke

In drei unabhängig voneinander ergangenen Entscheidungen hat der UFS im Jänner 2012 entschieden, dass im Ausland lebende Stiefkinder einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. einen Anspruch auf Differenzzahlung nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder nach der VO (EG) Nr. 883/2004 vermitteln können. Die Finanzämter hatten dies im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die jeweilige VO vermittle Ansprüche nur den leiblichen Eltern. In sämtlichen Fällen leisteten die leiblichen Väter keinen oder (tatsächlich oder voraussichtlich) nicht überwiegend Unterhalt. Die einzelnen Fälle gleichen sich zwar hinsichtlich der Grundaussage, weisen aber durchaus unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen auf.


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RV/2396-W/11; , RV/1718-W/11; , RV/1226-W/11
§§ 2, 53 FLAG 1967, Art. 1 Buchst. F VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 1 Buchst. I VO (EWG) Nr. 883/2004

1. Die Fälle

1.1. (Slowakei/Österreich)

Der in der Slowakei geborene Stiefvater lebt seit 1992 in Österreich, ist seit 1999 österreichischer Staatsbürger und erzielte im Jahr 2010 in Österreich Einkünfte als Arbeitnehmer. Die (leibliche) Mutter ist slowakische Staatsbürgerin, seit dem Jahr 2009 m...

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