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BFGjournal 10, Oktober 2011, Seite 371

Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem „Drittland“

Martin Kuprian

Das Familienlastenausgleichsgesetz regelt die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe durch einen Elternteil im Wesentlichen in § 2 FLAG 1967. Im Weiteren normiert § 5 FLAG 1967 jedoch sogenannte „Ausschlussgründe“, die der Zuerkennung der Familienbeihilfe auch bei grundsätzlichem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entgegenstehen können. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht jedenfalls nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt.

Ständiger Aufenthalt im Ausland als Ausschlussgrund

Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. § 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967 normiert in diesem Zusammenhang, dass der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr: unionsrechtlichen) Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist und schränkt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 somit im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten „Drittstaaten“ ein.

Entscheidend ist somit, dass die innerstaatliche Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (früher § 5 Abs. 4 FLAG 1967), den Familienbeihilfenanspruch ausschließt, wenn sich das...

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