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Unbare Entnahme ist ähnlich einer Kaufpreisforderung des Gesellschafters für die Übertragung eines Unternehmens an seine Gesellschaft
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Unbare Entnahme ist ähnlich einer Kaufpreisforderung des Gesellschafters für die Übertragung eines Unternehmens an seine Gesellschaft | |
Der Fall
In der Generalversammlung der Berufungswerberin, einer GmbH, wurde die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Ein Teil des Erhöhungsbetrags war in bar und der andere Teil des Erhöhungsbetrags durch Sacheinlage durch den Alleingesellschafter aufzubringen. Die Sacheinlage bestand in einem Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft samt Sonderbetriebsvermögen, die mit Einbringungsvertrag nach Art. III UmgrStG eingebracht wurde. Im Verkehrswert des eingebrachten Vermögens war eine rückbezogene unbare Entnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG berücksichtigt. Das Finanzamt setzte die Gesellschaftsteuer für einen Zinsenvorteil fest, und zwar für die „unverzinsliche Zurverfügungstellung der Verbindlichkeit der unbaren Entnahme“. In der Berufung wurde dem entgegengehalten, dass es nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zusätzlich zu einer Verzinsung der offenen unbaren Entnahmen kommen sollte, um den einbringenden Alleingesellschafter nicht doppelt, einerseits mit höheren Gesellschafterrechten und andererseits mit Zinsen, zu begünstigen.