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GesRZ 6, Dezember 2019, Seite 371

FMA macht erstmals von neuen Befugnissen im KMG 2019 Gebrauch

Wie in dieser Rubrik berichtet, trat im Juli 2019 das KMG 2019 für das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen in Kraft (vgl Th. Barth, GesRZ 2019, 3 f; Th. Barth/Natlacen, GesRZ 2019, 213). Die Anpassung ergab sich aus der Umsetzung der Prospektverordnung (Verordnung [EU] 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl L 168 vom , S 12). Im Zuge der Neufassung des KMG 2019 fanden in § 14 leg cit auch neue Befugnisse der FMA als Aufsichtsbehörde Einzug in das Gesetz. Nun hat die FMA erstmal von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht und gem § 14 Abs 1 Z 9 KMG 2019 eine Investorenwarnung veröffentlicht (siehe https://www.fma.gv.at/neue-befugnis-fuer-mehr-anlegerschutz-fma-veroeffentlicht-erstmals-investorenwarnung-nach-kapitalmarktgesetz-2019; https://www.fma. gv.at/blue-palm-group-inc). Weitere Befugnisse der FMA gem § 14 Abs 1 KMG 2019 sind etwa allgemeine Bekanntmachungen (Z 12), die Möglichkeit, die Werbung (Z 5) oder das Angebot zu untersagen (Z 6), aber auch...

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