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Keine betriebliche Veranlassung einer Kreditverbindlichkeit i. Z. m. vor dem Einbringungsstichtag getätigter fremdfinazierter Barentnahme
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Keine betriebliche Veranlassung einer Kreditverbindlichkeit i. Z. m. vor dem Einbringungsstichtag getätigter fremdfinanzierter Barentnahme | |
Der Fall
Strittig war, ob die Regelung, wonach die mit einer Kreditaufnahme zur Finanzierung auf den Einbringungsstichtag rückbezogener Barentnahmen gem. § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG verbundenen Aufwandszinsen abzugsfähige Betriebsausgaben der übernehmenden Körperschaft darstellen, auch auf Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit (unmittelbar) vor (!) dem Einbringungsstichtag getätigten baren Entnahmen i. H. v. 2 Mio Euro, die über das laufende Kontokorrentkonto finanziert wurden, anzuwenden ist.
Die Kommanditisten einer GmbH & Co KG (Bilanzstichtag 28. 2.) hatten bereits am zur Gänze fremdfinanzierte Barentnahmen getätigt und im Anschluss ihre Kommanditanteile nach Art. III UmgrStG mit Einbringungsstichtag in die Komplementär-GmbH (Bilanzstichtag: 28. 2.) eingebracht. Die GmbH & Co KG erlosch somit ohne Liquidation, ihr Vermögen ging – inklusive des Kredits für die Finanzierung der baren Entnahmen – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH über (Anwachsung gem. § 142 UGB).
Diese machte in Folge in den Wirtschaftsjahren 2004/2005 und 2005/2006 die ...