Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 3, März 2011, Seite 124

Keine betriebliche Veranlassung einer Kreditverbindlichkeit i. Z. m. vor dem Einbringungsstichtag getätigter fremdfinazierter Barentnahme

Klaus Hirschler, Gottfried Maria Sulz, Christian Oberkleiner und Martin Six

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Keine betriebliche Veranlassung einer Kreditverbindlichkeit i. Z. m. vor dem Einbringungsstichtag getätigter fremdfinanzierter Barentnahme

Der Fall

Strittig war, ob die Regelung, wonach die mit einer Kreditaufnahme zur Finanzierung auf den Einbringungsstichtag rückbezogener Barentnahmen gem. § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG verbundenen Aufwandszinsen abzugsfähige Betriebsausgaben der übernehmenden Körperschaft darstellen, auch auf Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit (unmittelbar) vor (!) dem Einbringungsstichtag getätigten baren Entnahmen i. H. v. 2 Mio Euro, die über das laufende Kontokorrentkonto finanziert wurden, anzuwenden ist.

Die Kommanditisten einer GmbH & Co KG (Bilanzstichtag 28. 2.) hatten bereits am zur Gänze fremdfinanzierte Barentnahmen getätigt und im Anschluss ihre Kommanditanteile nach Art. III UmgrStG mit Einbringungsstichtag in die Komplementär-GmbH (Bilanzstichtag: 28. 2.) eingebracht. Die GmbH & Co KG erlosch somit ohne Liquidation, ihr Vermögen ging – inklusive des Kredits für die Finanzierung der baren Entnahmen – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH über (Anwachsung gem. § 142 UGB).

Diese machte in Folge in den Wirtschaftsjahren 2004/2005 und 2005/2006 die ...

Daten werden geladen...