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BFGjournal 9, September 2010, Seite 315

Erlassmäßig geregelte Werbungskosten: kein Maßstab für den UFS

Bernhard Renner

Die Vereinsrichtlinien 2001 sehen für Funktionäre von Vereinen wie auch von Berufsvertretungen Ausgabenpauschalen vor, die jedoch im EStG 1988 keine Deckung finden. Ein Gewerkschaftsfunktionär berief sich in seiner Berufung auf dieses Pauschale, konnte aber vor dem UFS infolge dessen Weisungsfreiheit gegenüber dem BMF nicht durchdringen.


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RV/1154-L/07
§§ 16, 17 EStG 1988

Der Fall

Ein Gewerkschaftsfunktionär, der für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenersätze erhielt, machte als Werbungskosten neben Reisekosten ein auf der Rz. 772 der VereinsR 2001 fußendes „Pauschale“ i. H. v. monatlich 75 Euro bzw. jährlich 900 Euro geltend. Das Finanzamt anerkannte als Werbungskosten S. 316 lediglich die tatsächlich angefallenen Reisekosten und führte aus, dass der Pauschbetrag nicht mehr zusätzlich angesetzt werden könnte.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufung beantragte der Funktionär, den ihm „zustehenden Freibetrag von 75 Euro monatlich, also insgesamt 900 Euro jährlich“ zu berücksichtigen. Zur Begründung verwies er auf „Abschnitt 7 der VereinsR 2001, in dem Aussagen über die Behandlung von Aufwandsentschädigungen getroffen würden. Rz. 772 VereinsR 2001 „stellt zweifelsfrei fest, dass bis zu einer monatlichen Höhe ...

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