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Im Wirtschaftsleben wird kein Bereicherungswille vermutet
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Im Wirtschaftsleben wird kein Bereicherungswille vermutet | |
Der Fall
An der Gesellschaft waren der Vater zu 51 % und der 80-jährige Großvater zu 49 % beteiligt. Der Vater verstarb, und die Beteiligung von 51 % ging im Erbweg an den 19-jährigen Sohn über. Es war wahrscheinlich, dass in naher Zukunft auch die 49 % des Großvaters an den 19-jährigen Sohn fallen würden und dieser dann zu 100 % beteiligt wäre. Es wurde nach einer Lösung gesucht, dass Sicherheiten einerseits für die Kunden des Unternehmens, andererseits auch für die Mitarbeiter geboten werden, damit ein Jugendlicher nicht das ausschließliche Entscheidungsrecht haben sollte. Die Lösung wurde in der Gründung einer Privatstiftung, der Berufungswerberin, gefunden, in die der Großvater seinen Anteil von 49 % stiftete. In der Privatstiftung wurden ausschließlich zu dem Zweck Mittel angesammelt, um in Krisenzeiten das operative Unternehmen mit Gesellschafterzuschüssen zu unterstützen. Die Gesellschafter fassten 1996 den Beschluss, die Gewinnausschüttungen der Privatstiftung zugutekommen zu lassen. In den Jahren 2002 und 2003 wurden Gewinne in namhafter Höhe ausgeschüttet und an die Privatstiftung weiter...