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Festsetzung selbst zu berechnender Abgaben
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Der Fall
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) stellte der Prüfer fest, dass der Geschäftsführer im Rahmen seines Austritts aus dem Unternehmen der Berufungswerberin eine Zahlung über 43.000 Euro erhalten hat, die zu Unrecht nach den Begünstigungsbestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG 1988 versteuert wurde.
Die nach § 201 BAO ergangenen angefochtenen Bescheide des Finanzamtes betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag enthielten lediglich die Nachforderungsbeträge. Dies wurde in der Berufung gerügt.
Die Entscheidung
Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfes...