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Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft einer im Ausland ansässigen ausländischen Schiedspartei
§ 611 Abs 2 Z 1 Fall 1 und § 617 Abs 1 ZPO
1. § 617 ZPO ist auf alle (auch internationale) Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich anzuwenden.
2. Auch Streitigkeiten iZm einem Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich schiedsfähig.
3. Die Verbrauchereigenschaft einer im Ausland wohnhaften oder ansässigen Schiedspartei ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dies schließt nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwecke des § 617 ZPO als Unternehmer zu qualifizieren.
4. Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. Die unternehmerische Tätigkeit kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken.
S. 194
(OLG Wien 2 R 231/12y; HG Wien 31 Cg 219/10f)
Der Erstkläger war ab November 2003 Inhaber einer im bulgarischen Markenregister eingetragenen F...