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GesRZ 3, Juni 2014, Seite 186

Keine Umgründung analog § 142 UGB durch Einbringung aller Genossenschaftsanteile in eine GmbH als letzten verbleibenden Genossenschafter

§ 142 UGB

§ 12 UmgrStG

1. Ein Einbringungsvorgang nach § 12 UmgrStG führt nur dann zur Gesamtrechtsnachfolge, wenn dies von einer – gegebenenfalls erst im Wege der Analogie zu gewinnenden – entsprechenden Norm angeordnet wird.

2. Bei Einbringung aller Genossenschaftsanteile in den letzten verbleibenden und als GmbH organisierten Genossenschafter tritt keine Gesamtrechtsnachfolge analog § 142 UGB mit der Wirkung ein, dass die Genossenschaft ohne Liquidation zu löschen wäre.

(OLG Wien 28 R 217/13g; LG Krems an der Donau 10 Fr 327/13z)

Die F. GmbH ist seit 1993 im Firmenbuch eingetragen. Allein vertretungsbefugter Geschäftsführer ist M. W. Gesellschafter sind seit G. H., M. M. und M. W. Die F. GmbH ist Genossenschafterin der seit 1996 eingetragenen Z. reg. GenmbH (im Folgenden: Genossenschaft). Der Geschäftsanteil pro Genossenschafter beträgt 364 Euro, zahlbar binnen Monatsfrist. Jeder Genossenschafter haftet mit dem Geschäftsanteil und dem Einfachen seines Geschäftsanteils. Die letzte eingetragene Revision wurde von 6. bis durchgeführt. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder der Obmann-Stellvertreter sein muss. Jedes Mitglied hat mindest...

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