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Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 130 Abs 2 AktG
1. Das Verfahren gem § 130 Abs 2 AktG ist ein nur auf Parteiantrag eingeleitetes Verfahren, bei dem die Erhebungspflicht des Gerichts im Kern durch den Antrag und die Antragsbehauptungen bestimmt wird. Der Amtswegigkeitsgrundsatz des § 16 Abs 1 AußStrG, insb die Pflicht zur amtswegigen Stoffsammlung, ist daher auf das Parteivorbringen beschränkt.
2. Die Zweijahresfrist gem § 130 Abs 2 AktG ist rückwirkend von der Hauptversammlung zu berechnen. Außerhalb der Zweijahresfrist gelegene Vorgänge können nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Sonderprüfung nach § 130 Abs 2 AktG sein, wenn sie zeitlich gestreckte, aber einheitliche Vorgänge betreffen.
3. Eine Sonderprüfung ist nicht erforderlich, wenn den (antragstellenden) Minderheitsaktionären bzw -gesellschaftern die Umstände, aus denen die Pflichtwidrigkeiten abgeleitet werden, bereits hinreichend bekannt sind, um mögliche Ansprüche gegen pflichtwidrig handelnde Organe verfolgen oder sonstige Rechtsfolgen geltend machen zu können. Es kommt nicht darauf an, alle vom Antrag betroffenen Vorgänge vollkommen aufzuklären. Es genügt, eine Beweissicherung durchzuführen und die Umstände so weit aufzuklären, dass die jeweiligen Antragsteller Ansprüche gegen die pflichtwidrig handelnden Organe verfolgen oder son...