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Anmerkung zu BFH, Urt. v. 3.9.2020 – I R 80/16, BStBl. II 2021, 237
I. Einleitung
Auf den ersten Blick mag die Entscheidung des BFH von einer recht eingeschränkten praktischen Relevanz sein, betrifft sie doch (nur) eine recht überschaubare Anzahl in Deutschland beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen, die Lohneinkünfte beziehen. Auf den zweiten – etwas genaueren – Blick stellt sich das Bild allerdings anders dar. Immerhin enthält das Urteil Antworten auf zwei bislang ungeklärte Rechtsfragen: Zum einen ist dies die Frage, ob es ein sog. verdecktes Treaty Override gibt, und zum anderen, ob die Diskriminierungsklausel in Art. 24 Abs. 1 OECD-MA die Anwendung unionsrechtlicher Grundfreiheiten auch für Drittstaatsangehörige eröffnet. Die rechtliche Bedeutung des Urteils sollte daher nicht allzu gering geschätzt werden.
II. Zunächst zum Treaty Override
Das BVerfG hat in seiner Treaty-Override-Entscheidung aus dem Jahr 2015 unmittelbar nur den Fall eines sog. „offenen“ Treaty Override, in dem der Gesetzgeber seinen Willen zur Abkommensüberschreibung ausdrücklich erklärt, angesprochen. In der Regelung des § 50d Abs. 8 EStG habe der Gesetzgeber diesen Willen unmissverständlich durch die Formulierung „ungeachtet des Abkommens“ zum Ausdruck gebracht. Liegt jedenfalls ei...