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Ist der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gem. § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen?
GewStG § 9 Nr. 3; AStG § 10 Abs. 1 Satz 1
1. Die Ergänzung des § 7 GewStG um einen Satz 7 und die Änderung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG im Rahmen des sog. „BEPS-Umsetzungsgesetzes“ (vom , BGBl. I 2016, 3000) sind erst für Erhebungszeiträume ab 2017 anwendbar.
2. Für Erhebungszeiträume bis 2016 bleibt es bei der Kürzung des Gewerbeertrags um den Hinzurechnungsbetrag des § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gem. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG (Bestätigung des BFH-Urteils v. – I R 10/14, BStBl. II 2015, 1049 = ISR 2015, 276 [Quilitzsch] = FR 2015, 719 m. Anm. Klein).
3. Ob auch die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG für den Hinzurechnungsbetrag in Betracht kommt, kann für Erhebungszeiträume bis 2016 dahinstehen.
FG Münster Urt. - 13 K 401/17 G - ECLI:DE:FGMS:2020:1127.13K401.17G.00
Das Problem: Die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrags (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG) ist seit vielen Jahren umstritten. Zwischenzeitlich haben sich (in chronologischer Reihenfolge)
eine bahnbrechende Entscheidung des BFH (BFH v. – I R 10/14, BStBl. II 2015, 1049 = FR 2015, 719 m. Anm. Klein; Quilitzsch, ISR 2015, 276),
ein Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (