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ISR 6, Juni 2020, Seite 206

Keine unionsrechtlich begründete Steuerfreiheit nach § 11 InvStG a.F. auch für ausländische Investmentfonds

Martin Huber

isr.2020.06.i.0206.01.e

InvStG § 11; AEUV Art. 63

1. Die unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Investmentfonds durch die Steuerfreistellung nur inländischer Investmentfonds nach § 11 Abs. 1 InvStG a.F. ist unionsrechtskonform.

2. Die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds ist als Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) durch die „Kohärenz des Steuersystems“ und auch wegen der „Notwendigkeit zur Wahrung der ausgeglichenen Aufteilung der Steuerbefugnisse“ zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt.

3. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Besteuerung des Investmentfonds und des Anteilseigners; durch die Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners (Transparenzprinzip) wird die Nichtbesteuerung des inländischen Investmentfonds ausgeglichen.

4. Eine Ungleichbehandlung bei der Steueranrechnung ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorrangig durch eine unionsrechtskonforme Auslegung, hier des § 4 Abs. 2 InvStG a.F. auszugleichen.

5. Sofern eine Diskriminierung ausländischer Anleger (insb. Körperschaften) vorliegt, ist diesen ein punktueller Erstattungsanspruch einzuräumen.

6. Für die streitgegenständlichen unionsrech...

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