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(Finale) Verluste bei Sitzverlegung – Kein Import von Verlustvorträgen im Zuzugsstaat
isr.2020.06.i.0199.01.e
AEUV Art. 49
1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Sitzverlegung ihre Eigenschaft als nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft berührt, auf diesen Artikel berufen kann, um dagegen vorzugehen, dass ihr in dem anderen Mitgliedstaat die Übertragung der vor der Sitzverlegung angefallenen Verluste verwehrt wird.
2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge es einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz und damit ihre Steueransässigkeit in diesen Mitgliedstaat verlegt hat, verwehrt ist, einen steuerlichen Verlust geltend zu machen, der vor der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz beibehält, angefallen ist.
- ECLI:EU:C:2020:127 - AURES Holdings a.s.
Das Problem: Mit der Rechtssache AURES Holding a.s. ist erneut ein Fall zur grenzüberschreitenden Verlustberücksichtigung vom EuGH entschied...