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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 333

Klage auf Erfüllung und auf Schadenersatz bei Staatsanleihen – prozessuale Vorfragen

Art 5 Z 3 und Art 16 EuGVVO

1. Die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist als Iure-gestionis-Aktivität zu qualifizieren. Staaten S. 334 als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern nicht auf staatliche Immunität berufen.

2. Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Schadenersatzansprüche gegen einen ausländischen Staat nicht gegeben, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitsrechtlichen Akt des beklagten ausländischen Staates bezieht.

(OLG Wien 13 R 69/13g; LGZ Wien 57 Cg 16/13m)

Die Kläger begehrten vom Beklagten (Staat Griechenland) die Zahlung von 7.000 Euro samt Zinsen sowie die Herausgabe näher bezeichneter griechischer Staatsanleihen im Wert von 10.000 Euro samt Zahlung der laufenden Zinsen und Kapitaltilgung mit . Sie hatten die von der Beklagten ausgegebenen Staatsanleihen im Betrag von 7.000 Euro (fällig mit ) und 10.000 Euro (fällig mit ) von ihrer inländischen Bank erworben. Es handelte sich um Inhaberschuldverschreibungen, die ihrem Inhaber das Recht auf pünktliche Zahlung der Zinsen entsprechend den Anleihebedingungen und Kapitaltilgung bei Fälligkeit gewährten. Der Inhabe...

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