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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 331

(Keine) verdeckte Einlagenrückgewähr, wenn von der GmbH getätigte (von Dritten finanzierte) Aufwendungen nach Insolvenz der GmbH ihrer Alleingesellschafterin (hier: einer Gemeinde) zukommen

§§ 82 und 83 GmbHG

§ 1097 Satz 2 ABGB

Verdeckte Einlagenrückgewähr setzt eine unmittelbare oder mittelbare Leistung der GmbH an ihren Gesellschafter voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der der Alleingesellschafterin zugutekommende Aufwand das Vermögen der GmbH nicht belastete, weil die dafür verwendeten Mittel von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass die GmbH dafür eine Rückzahlungsverpflichtung trifft.

(OLG Graz 2 R 190/13y; LG Leoben 6 Cg 21/13d)

Die beklagte Gemeinde ist alleinige Gesellschafterin der von ihr mit Erklärung vom errichteten M. GmbH. Die Stammeinlage von 35.000 Euro ist zur Gänze eingezahlt. Die Errichtung stand iZm dem Bau und dem Betrieb einer Panoramastraße auf einer Alm. Die Gemeinde kaufte bzw pachtete die erforderlichen Grundstücke und stellte sie der GmbH zur Verfügung. Diese beauftragte im August 2004 ein Bauunternehmen mit der Errichtung der Panoramastraße zu einem Pauschalpreis von 1.750.000 Euro netto. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahm die GmbH im September 2005 bei einer Bank ein Darlehen über 1.700.000 Euro auf, wofür die Gemeinde die volle Haftung übernahm. Das Darlehen sollte von der GmbH aus den zweckgewid...

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