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ISR 1, Jänner 2020, Seite 17

Folgen des Wächtler, C-581/17

Nils Häck

isr.2020.01.i.0017.01.e

AStG § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 4; Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit v. Art. 9 Abs. 2 des Anhang I

DOK 2019/0995000

BStBl. I 2019, 1212

Das Problem: Ist eine seit insgesamt mindestens zehn Jahren in Deutschland i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person an einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt, führt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder die Verlagerung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit in einen DBA-Staat zur AufS. 18deckung der stillen Reserven in den Anteilen gem. § 17 Abs. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 Nr. 2 AStG (sog. Wegzugsbesteuerung). Erfolgt der Wegzug in einen EU-/EWR-Staat, wird die diesbezügliche Einkommensteuer dauerhaft, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet (§ 6 Abs. 5 Satz 1–3 AStG), wenn der Steuerpflichtige im Zuzugsstaat einer der deutschen Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt und der Zuzugsstaat sog. Amts- und Beitreibungshilfe gewährt. Die Schweiz ist weder Mitglie...

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