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Abzug von finalen Verlusten einer Enkelgesellschaft kann unionsrechtlich geboten sein
isr.2019.09.i.0332.01.e
AEUV Art. 49; RL 2009/133/EG Art. 6; GG Art. 3
1. Der Begriff der endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne von Rz. 55 des Urteils vom , Marks & Spencer (, ECLI:EU:C:2005:763, FR 2006, 177), ist nicht auf eine Enkelfiliale anwendbar, sofern nicht alle Gesellschaften, die zwischen der den Konzernabzug beantragenden Muttergesellschaft und der Enkelgesellschaft stehen, bei der berücksichtigungsfähige Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rz. 55 des Urteils vom , Marks & Spencer (, ECLI:EU:C:2005:763, FR 2006, 177), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft im Jahr einer Abwicklung keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, nicht entscheidend, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei eine...