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Progressive umsatzbasierte Sonderbesteuerung von Telekommunikationsunternehmen ist grds. unionsrechtskonform
isr.2019.09.i.0328.01.e
AEUV Art. 18, 26, 49, 54, 55, 56, 63, 65, 107 Abs. 1, 110
1. Die aus einem progressiven Tarif folgende unterschiedliche Besteuerung stellt keine mittelbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV dar. Dies gilt auch dann, wenn bei einer umsatzbasierten Ertragsbesteuerung größere Unternehmen stärker besteuert werden und diese faktisch überwiegend von ausländischen Anteilseignern gehalten werden. Anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Mitgliedstaat insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Daran fehlt es hier.
2. Die aus einem progressiven Tarif folgende unterschiedliche Besteuerung stellt weder einen selektiven Vorteil zugunsten umsatzschwächerer Unternehmen (mithin keine Beihilfe) dar, noch kann sich ein umsatzstärkeres Unternehmen darauf berufen, um sich seiner eigenen Steuerpflicht zu entziehen.
3. Die ungarische Sondersteuer hat als umsatzbasierte direkte Ertragsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, so dass Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie ihr nicht entgegensteht.
- ECLI:EU:C:2019:492 - Vodafone Magyarország Mobil Távközlési Zrt.