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GesRZ 5, Oktober 2014, Seite 317

Grenzüberschreitende Sitzverlegung einer Personengesellschaft nach italienischem Recht

§ 15 FBG

Art 49 und 54 AEUV

Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaates gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaates für eine solche Umwandlung bestehen, und die Gesellschaft schon im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das österreichische Firmenbuch die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung und Organbesetzung erfüllt.

(OLG Linz 6 R 156/13y; LG Salzburg 24 Fr 5075/13d)

Die D. S.A.S. ist eine societá in accomandita semplice, eine Personengesellschaft nach italienischem Recht. Sie ist beim Unternehmensregisteramt bei der Kammer für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft (Ufficio del Registro delle Imprese presso Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricultura) von Neapel eingetragen. Der Gesellschafter U. I. haftet unbeschränkt, die I. Verwaltung KG haftet nur mit ihrem Geschäftsanteil. Am beschlossen die Gesellschafter die Verlegung des Gesellschaftssitze...

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