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ISR 8, August 2019, Seite 290

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG trotz Verstoßes gegen Cadbury-Schweppes-Grundsätze

Julian Böhmer

isr.2019.08.i.0290.01.e

AStG § 7, § 18; AO § 179 Abs. 3, § 182 Abs. 1

1. Die in einem Feststellungsbescheid i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltene Regelung, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter gem. § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind, ist für die Steuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend (§ 182 Abs. 1 AO). Bei Bestandskraft des Feststellungsbescheids kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Hinzurechnung dieser Einkünfte unionsrechtlichen Grundfreiheiten widerspricht. Ein Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) mit einem solchen Feststellungsgegenstand kommt nicht in Betracht.

2. Diese Bindungswirkung verstößt nicht ihrerseits gegen Unionsrecht.

BFH Urt. - I R 47/16

Das Problem: Seit der Entscheidung in der Rechtssache Cadbury Schweppes (, ECLI:EU:C:2006:544 – Cadbury Schweppes, FR 2006, 987) und der anschließenden Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass dem Steuerpflichtigen in verschiedenen Konstellationen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung durch den Nachweis von Substanz bei der Zwischengesellschaft zu vermeiden. Auch we...

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