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Hinzurechnungsbesteuerung bei Direktinvestitionen in Drittstaatenfällen grundsätzlich durch die Kapitalverkehrsfreiheit gesperrt
Mit Datum vom (I R 11/19 [I R 80/14]) hat der BFH das mit Spannung erwartete Schlussurteil zu der Frage gefällt, in welchem Verhältnis die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung zur Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) bei Direktinvestitionen in Drittstaatenfällen steht. Nach dieser Entscheidung greift die der Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit entgegenstehende Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV bereits seit 2001 nicht mehr. Damit ist seitdem bei Direktinvestitionen in Drittstaaten grundsätzlich der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit eröffnet. Soweit mit dem betreffenden Staat ein Abkommen besteht, welches einen Informationsaustausch sicher gewährleistet und damit der Finanzverwaltung ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen überprüfen zu können, ist der Steuerpflichtige berechtigt, einen Gegenbeweis zu führen (wirtschaftlich begründete Investition, keine künstliche Gestaltung), wodurch die Erhebung der Hinzurechnungsbesteuerung dann insoweit auch im Drittstaatenfall unionrechtswidrig wird. Die Entscheidung besitzt damit eine große praktische Bedeutung. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Entscheidung, die tragenden Rechtsgr...