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Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG von Hinzurechnungsbeträgen nach alter Rechtslage
isr.2019.07.i.0247.01.e
AStG § 8 Abs. 1 u. 3, § 18, § 10 Abs. 1 u. 2, § 12 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3, § 9 Nr. 7, § 7
1. Die Neuregelung in § 7 Satz 7 GewStG sowie die Änderung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-UmsG) vom (BGBl. I 2016, 3000) findet auf die Streitjahre (2011 bis S. 2482013, 1995 bis 1997, 2002 bis 2004 und 2007 bis 2014) keine Anwendung.
2. Die Änderung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG durch das BEPS-UmsG ist nicht rückwirkend auf Erhebungszeiträume vor 2017 anzuwenden.
3. Gehören Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und ist Bestandteil des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1 GewStG.
4. Der Gewerbeertrag ist gem. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen (Anschluss an BFH-Urt. v. – I R 10/14, BStBl. II 2015, 1049 = ISR 2015, 276 [Quilitzsch]).
5. Die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG ermöglicht die aus regelungssystematischen Gründen gerechtfertigte, gebotene Gleichbehandlung ausländi...