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Die Kraftloserklärung unrichtig gewordener Aktien/Zwischenscheine gemäß § 67 AktG
im Zusammenhang mit Satzungsänderungen gemäß GesRÄG 2011
In unserer Rubrik „Aus dem Firmenbuchalltag“ beleuchtet der Autor interessante Aspekte seiner Arbeit als Firmenbuchrichter, spricht über häufig auftauchende Fragen und referiert über aktuelle, insb „regionale“ Judikatur im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht.
I. Sachverhalt
Die B. AG war mit Hauptversammlungsbeschluss vom ihrer Verpflichtung nach dem GesRÄG 2011 nachgekommen und hatte ihre Satzung von Inhaber- auf Namensaktien umgestellt (unter Ausschluss des Rechts auf Verbriefung von Einzelurkunden). Mit der Satzungsanpassung war gleichzeitig auch die Ausgabe von Zwischenscheinen unzulässig geworden. Nachdem die Gesellschaft in der Vergangenheit auf Inhaber lautende Zwischenscheine ausgegeben hatte, wurde bezüglich dieser bis dahin nicht zum Umtausch eingereichten Zwischenscheine das Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet, wobei in einem ersten Schritt mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom die Kraftloserklärung mehrerer, durch entsprechende Nummernbezeichnung individualisierter Zwischenscheine gem § 67 AktG gerichtlich genehmigt wurde.
Die geänderten Satzungsbestimmungen lauten wie folgt:
„§ 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 3.325.516,10 Euro.
Das Grundkapita...