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Inländisches Besteuerungsrecht für in der Schweiz erzielten Arbeitslohn eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Zweitwohnung in Frankreich
isr.2019.02.i.0060.01.e
EStG § 50d Abs. 9 Satz 2 Nr. 1
1. In Frankreich besteuerte und in der Schweiz unversteuerte Einkünfte eines Steuerpflichtigen mit inländischem Wohnsitz aus der Tätigkeit als Altenpfleger in einem Altenheim in der Schweiz, anlässlich deren er in Frankreich eine Zweitwohnung unterhält, von der aus er arbeitstäglich zu der Arbeitsstätte pendelt, unterliegen in Deutschland nicht der Besteuerung.
2. Die Voraussetzungen der Rückfallklausel nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen nicht vor.
FG Münster Urt. - 1 K 42/18 E
Das Problem: DBA dienen als bilaterale Verträge der (ausgewogenen) Verteilung bzw. Abgrenzung national begründeter Besteuerungsbefugnisse. Aufgrund des bilateralen Charakters hat eine Auslegung autonom und ungeachtet daneben bestehender Vereinbarungen zu erfolgen. Dies kann indes dazu führen, dass es in komplexen Dreieckssachverhalten ggf. zu einer gegenläufigen Zuteilung von Besteuerungskompetenzen mit der Gefahr der Doppel- oder Keinmalbesteuerung kommt (s.a. Lang, ). Dies hatte der BFH in einem Beschluss vom (BFH v. – I R 19/13, m. Anm. Kempermann = BFH/NV 2015, 333) bestätigt. Nunmehr wurde in einem vergleichbaren Sachverhalt vor dem FG Münster gestritten. In Frage s...