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Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem Verpflichtungsbegehren
ISR.2015.05.R.03
DBA-Frankreich 1989 Art. 2 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 5; DBA-Österreich 2000 Art. 4 Abs. 2, 20 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
1. Die Regelung zur Bestimmung der Ansässigkeit und damit der Abkommensberechtigung einer doppelt ansässigen Person (sog. Tie-Breaker-Rule) betrifft stets nur die Vertragsstaaten der jeweiligen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Eine sich auf unterschiedliche Staaten erstreckende „abkommensübergreifende“ Wirkung kommt der Regelung nicht zu.
2. Dass dem Verpflichtungsbegehren schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte, steht der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen.
(nicht amtlicher Leitsatz)
BFH Beschl. - I R 19/13
Das Problem: Doppelbesteuerungsabkommen lösen nicht nur die Besteuerungskonflikte zwischen Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat, sondern auch die zwischen zwei Ansässigkeitsstaaten. Hierzu dient die sog. Tie-Breaker-Rule, die sich im OECD-MA in Art. 4 Abs. 2 und 3 findet. Sie enthält Kriterien, nach denen im Wege einer Fiktion einer der beiden Staaten als alleiniger Ansässigkeitsstaat gilt. Im Besprechungsbeschluss geht es um einen Fall, in den drei Staaten, ...