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Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte als Instrument zur Vermeidung betriebsstättenloser Einkünfte im Abkommensrecht?
Die übliche Geschäftstätigkeit erfordert auch eine entsprechende Leitung der Geschäfte. Dies ist allgemein anerkannt. Umstritten ist dagegen die Frage, ob gewerbliche Einkünfte auch außerhalb einer Betriebsstätte erzielt werden können. Der BFH lehnt dies konsequent ab. Beide Fragestellungen wurden jüngst in einer Entscheidung des FG München maßgebend miteinander verbunden.The usual business activity requires a management of the business. This is generally accepted. In contrast, the question whether commercial income can also be generated outside a company is controversial. The German Federal Fiscal Court (BFH) rejects this consistently. Both questions have recently been combined decisively in a decision of the Fiscal Court Munich.
I. Hintergrund
Die gewerbliche Betätigung setzt nach Vorstellung des Gesetzgebers sowie der Judikatur das Unterhalten einer Betriebsstätte voraus (§ 12 Satz 1 AO), von der aus die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Sofern aus dieser Tätigkeit dann Gewinne fließen, sind diese denklogisch durch diese (i.d.R. „operative“) Betriebsstätte veranlasst. Außerdem verfügt nach Ansicht des BFH jedes Unternehmen zumindest über eine Geschäftsleitung, der im Zweifel der gesam...