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Anmerkung zum Wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“
Das BMF hat auf die EuGH-Entscheidung Hornbach-Baumarkt (, ECLI:EU:C:2018:366) mit einem Schreiben ( – DOK 2018/0985275) reagiert. Der Inhalt des BMF-Schr. wird abgedruckt und mit kurzen Anmerkungen zu den Konsequenzen für die Praxis ergänzt.
On 31 May 2018, the Court of Justice of the EU (CJEU) issued its judgment in Hornbach-Baumarkt (C-382/16). On 6 December 2018, the German Federal Ministry of Finance (BMF) published a letter dealing with the consequences from the tax authorities’ perspective. In this article the content of the letter is reprinted aligned with a brief analysis of the consequences in practice.
I. Inhalt des
Das BMF hat auf die EuGH-Entscheidung Hornbach-Baumarkt mit im Folgenden aufgeführten Schr. reagiert:
„Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht ‚fremdüblichen Bedingungen‘ rechtfertigen –
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG Folgendes:
Der