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ISR 10, Oktober 2018, Seite 341

Ausgewählte Zweifelsfragen des § 8d KStG im grenzüberschreitendem Kontext

Bert Kaminski, Younes Melhem und Matthis Hundrieser

Der § 8d KStG zur Verlustrettung bei schädlichen Beteiligungserwerben i.S.d. § 8c KStG ist mit erheblichen Zweifelsfragen verbunden und eröffnet insbesondere im grenzüberschreitendem Kontext Raum für Interpretationen des Anwendungsbereichs (vgl. zur Kritik des § 8d KStG im Verhältnis zu § 2a EStGKaminski/Melhem/Hundrieser, ISR 2018, 301 ff.). So wird z.T. die Auffassung vertreten, dass sich schädliche Ereignisse im Ausland nicht auf den fortführungsgebundenen Verlust auswirken, wenn es sich dabei um nach DBA-Recht freigestellte Betriebsstätteneinkünfte handelt (vgl. Leibner/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 8d KStG Rz. 66; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher2, § 8d KStG Rz. 159). Dieser Beitrag analysiert ausgewählte Zweifelsfragen der Anwendung des § 8d KStG im grenzüberschreitenden Kontext.

Sec. 8d of the German Corporate Income Tax Act (KStG) excludes at the taxpayer’s request the application of Sec. 8c KStG (forfeiture of unused losses in the event of a harmful share acquisition). However, the application of the exemption according to Sec. 8d KStG in cross-border cases in particular under a double tax treaty remains unclear and is subject to this analysis.

I. Einleitung

Ein erfolgreicher Antrag nach § 8d KStG führt seit zur Suspendierung des , verhindert damit den Untergang von Verlusten (vorteilhafte Rechtsfolge) und qualifiziert gem.

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