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Die Niederlassungsfreiheit des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz steht den Regelungen zur französischen Wegzugsbesteuerung nicht entgegen
isr.2018.09.i.0321.01.e
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit Art. 1, 4, 12, 16
Da eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Begriffs „Selbständige“ im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am , fällt, sind die Bestimmungen dieses Abkommens dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz von diesem Staat in einen anderen Staat, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, verlegt und gleichzeitig ihre wirtschaftliche Tätigkeit im ersten dieser beiden Staaten beibehält, ohne täglich oder mindestens einmal in der Woche eine Fahrt vom Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ihrem Wohnort zu absolvieren, die sofortige Besteuerung der nicht realisierten Wertsteigerungen bei...