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ISR 07, Juli 2018, Seite 238

Die Zukunft des § 50d Abs. 3 EStG – Zugleich Besprechung des

Martin Weiss und Manuel Brühl

Die deutsche Regelung des § 50d Abs. 3 EStG soll das sog. „Treaty Shopping“ bzw. „Directive Shopping“ im Bereich von Quellensteuerreduktionen verhindern. Dazu stellt sie umfassende und in der Praxis schwer handhabbare Anforderungen an beschränkt Steuerpflichtige, die die Tatbestandsvoraussetzungen nachweisen müssen. Aufgrund ihrer unionsrechtlichen Problematik war die Regelung seit jeher umstritten. Der EuGH hat in der Rechtssache „Deister Holding“ und „Juhler Holding A/S“ diese unionsrechtlichen Bedenken bestätigt. Das BMF reagiert nun mit seinem Schreiben vom im Hinblick auf die aktuell gültige Version des § 50d Abs. 3 EStG minimalinvasiv auf diese Urteile. Zweifel am Fortbestand der Regelung werden derweil immer lauter.

The German rule against „Treaty Shopping“ and „Directive Shopping“ in the realm of reductions of withholding taxes enshrined in Sect. 50d para. 3 Income Tax Act stipulates comprehensive and hard to prove conditions for non-resident taxpayers. Due to concerns regarding its compatibility with EU law, the rule had always been controversial. The ECJ has given these concerns new succor in its rulings „Deister Holding“ and „Juhler Holding A/S“. The German Ministry of Finance has now issued a ci...

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