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ISR 11, November 2019, Seite 393

Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG auf eine in der Schweiz ansässige AG

Martin Weiss

isr.2019.11.i.0393.01.e

EStG 2007 § 50d Abs. 3; EStG 2002 § 50a Abs. 1 Nr. 3, § 50a Abs. 4, § 50a Abs. 5, § 50d Abs. 2; DBA-Schweiz Art. 12

1. Hat der Vergütungsschuldner die Abzugsteuern entsprechend den Vorgaben des § 50a Abs. 4 und 5 EStG einbehalten, angemeldet und an die Finanzämter abgeführt und können die in den Steueranmeldungen zu sehenden Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht mehr gem. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden, weil der Vorbehalt der Nachprüfung inzwischen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist entfallen ist, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für eine Freistellungsbescheinigung (hier: insoweit Unzulässigkeit der Klage; vgl. BFH v. – I R 59/15 Rz. 38, ISR 2018, 433 [Faber/Schwenk] = FR 2018, 850 m. Anm. Gehrig).

2. Gegen die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG (2007) auf eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, die für die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Franchisesystems Lizenzgebühren vereinnahmt, bestehen im Hinblick auf die europarechtlichen Grundfreiheiten – auch unter Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zu § 50d Abs. 3 EStG – keine Bedenken (Ausführungen zur Nachrangigkeit der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber der Dienstleistungsfreiheit) (Rz. 51, 54).

3. Verfügt die ausländische Gesellschaft weder über eigene Büro- oder Geschäftsrä...

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