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Keine Berichtigung von Teilwertabschreibungen auf der Grundlage von § 1 AStG
isr.2018.05.i.0156.01.e
AStG v. § 1 Abs. 1; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1; OECD-MA Art. 9 Abs. 1
1. Der Grundsatz des „dealing at arm’s length“ nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: nach Art. 9 DBA-China) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis seiner Angemessenheit, das bedeutet seiner Höhe nach, einem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Hingegen scheitert die Korrektur einer Abschreibung, die auf den Teilwert einer Darlehensforderung vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft ihrer ausländischen (hier: chinesischen) Tochtergesellschaft ein Darlehen in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat, an der von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ausgehenden Sperrwirkung (Anschluss an BFH, Urt. v. – I R 23/13, FR 2015, 954 = m. Anm. Ditz/Quilitzsch; v. – I R 29/14, FR 2016, 481; entgegen BMF-Schreiben in BStBl. I 2011, 277 [Rz. 25]).
2. Die Höhe des angemessenen Zinssatzes kann nach Maßgabe des geltenden Spitzenrefinanzierungszinssatzes geschätzt werden (hier: zweifacher Spitzenrefinanzierungszinssatz) (Rz. 26).
3. Revision eingelegt (Az. des BFH...