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ISR 2, Februar 2018, Seite 41

Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften – keine Betriebsausgabenfiktion gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte

Julian Böhmer und Christian Wegener

isr.2018.02.i.0041.01.e

KStG § 2 Nr. 1, § 8b Abs. 2 Satz 1, § 8b Abs. 3 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa

1. Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei.

2. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitelgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.

BFH Urt. - I R 37/15

Das Problem: Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, sind nach § 8b Abs. 2 KStG von der Steuer befreit. Nach § 8b Abs. 3 KStG werden allerdings 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Die Regelungen zur Besteuerung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben in § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG in Bezug auf Dividenden werfen allerdings auch viele Jahre nach ihrem Inkrafttreten in ihrer heutigen Form noch immer Fragen auf.

Dazu zählte bislang auch die Frage, ob die Regelung dann anwendbar ist, wenn der beschränkt steuerpflichtige Veräußerer keine Betriebsstätte und auch keinen ständigen Vertreter im Inland ...

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