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ISR 03, März 2019, Seite 107

Die Schachtelstrafe bei der Veräußerung ausländischer Tochterkapitalgesellschaften

Der „Systemfehler“ und seine Konsequenzen

Christian Herbst und Agnieszka Kopec

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden vollständig steuerfrei gestellt, wenn der Veräußerer eine Kapitalgesellschaft ist (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Den wirtschaftlichen Gehalt des Schachtelprivilegs hat der deutsche Gesetzgeber jedoch sogleich wieder durch eine Schachtelstrafe – die Fiktion der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG – eingeschränkt. Methodisch sollen hierdurch einmalige und laufende Beteiligungserträge gleichgestellt werden, d.h., aus Sicht des Veräußerers wird die Veräußerung der Vollausschüttung gleichgesetzt. Dies gelingt allerdings nur unzureichend. Denn – anders als bei Dividenden – bleiben bei Veräußerungsgewinnen die Veräußerungskosten faktisch außer Ansatz. Durch diesen legislatorischen Systemfehler wird der Veräußernde im Ergebnis doppelt bestraft. Dies zeigt sich insbesondere in den jeweils von der abkommensrechtlichen Situation geprägten Outbound-Konstellationen mangels Entlastungsmöglichkeit für ausländische Steuern. Zugleich wird auch deutlich, dass im Kontext des § 8b Abs. 2 und 3 KStG eine Entstrickung durch eine grenzüberschreitende Einbringung nach § 21 UmwStG nicht ausgelöst werden kann. Zudem eröffnet der Systemfehler aber auch die Möglichkeit, die abkomm...

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