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VfGH hebt Teile der COFAG-Rechtsgrundlagen als verfassungswidrig auf
AVR 2023/11
§§ 2 Abs 1 Z 3, 2 Abs 2 Z 7, 2 Abs 2a, 3b Abs 2, 6a ABBAG-Gesetz; § 3 Z 4 WohlverhaltensG
; G 172/2022, V 172/2022; V 145/2022 ua; V 139/2022, G 108/2022 ua; V 236/2022 ua
Sachverhalt: Der VfGH hat mit den oben bezeichneten Erkenntnissen vom mehrere, die Vergabe von COVID-19-Förderungen und die Förderungsabwicklung durch die COFAG regelnde, Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes, des „Wohlverhaltensgesetzes“ (BGBl I 2021/11) und einer Vielzahl von als Verordnungen ergangenen COVID-19-Förderungsrichtlinien als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufgehoben. Im Einzelnen wurden aufgehoben:
die Ausgliederung der Förderungsvergabe in die COFAG und damit zusammenhängende Bestimmungen (§ 2 Abs 1 Z 3, § 2 Abs 2 Z 7, § 2 Abs 2a, § 6a ABBAG-Gesetz) wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot (Effizienzgebot);
der Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf COVID-19-Förderungen (§ 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz) wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot;
der Ausschluss von Förderungswerbern wegen mangelnden steuerlichen „Wohlverhaltens“ in der Vergangenheit (§ 3 Z 4 WohlverhaltensG und entsprechende Regelungen den Förderungsrichtlinien) wegen Gleichheitswidrigkeit bzw wegen mangelnder Deckung...