OGH 24.01.2011, 5Ob2/11x
Rechtssätze
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RS0012112 | Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes - abzuwehren (hier: Entfernung von Sträuchern). Verbotene Eigenmacht liegt dabei auch dann vor, wenn sich der Wohnungseigentümer auf ein mit dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbartes Veränderungsrecht beruft (so schon 5 Ob 25/90). Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht; dessen (ausschließliche) Klagsbefugnis beziehungsweise Vertretungsbefugnis beschränkt sich nämlich darauf, "die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten", die Passivlegitimation des einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer (hier: Störer) ist daher gegeben. |
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RS0012137 | Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden. |
Norm | ABGB §523 Ba |
RS0106908 | Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. |
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RS0013199 | Auch wenn keine Benützungsregelung vorliegt kann bei Störung des gemäß § 828 ABGB zustehenden Gebrauches der gestörte Miteigentümer im streitigen Verfahren sowohl die Beseitigung als auch die Unterlassung der widerrechtlichen Maßnahmen des anderen Miteigentümers verlangen. |
Norm | |
RS0012040 | § 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. |
Norm | ABGB §523 Ca |
RS0012131 | Die Unterlassungsklage steht gegen jeden Störer zu, dieser mag im eigenen Interesse oder in Vertretung eines Dritten und in dessen Interesse gehandelt haben. |
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RS0010526 | Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffes. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. |
Normen | |
RS0103058 | Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (hier: Unterlassung der Verteilung von Werbematerial in einem Wohnhaus durch selbständige Werbemittelverteiler). |
Normen | |
RS0041116 | Gemäß § 406 ZPO ist Entscheidungsgegenstand der Bestand oder Nichtbestand des Anspruches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Entscheidung von aus rechtsgestaltenden Erklärungen abgeleiteten Ansprüchen muss jedoch genau zwischen dem Konkretisierungszeitpunkt des Anspruches und dem Entscheidungszeitpunkt unterschieden werden. In allen Fällen, in denen das Gericht über eine rechtsgestaltende Erklärung einer Partei zu erkennen hat, muss es beurteilen, ob das Recht auf diese Rechtsgestaltung im damaligen Zeitpunkt überhaupt bestanden hat. Es muss aber weiterhin beurteilen, ob der Anspruch auf die aus der Rechtsgestaltung abgeleitete Leistung (oder Feststellung) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht. |
Normen | |
RS0012114 | Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Negatorienklage zu erheben. |
Norm | ABGB §523 Ca |
RS0012110 | Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, aber im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter, außer der Beklagte hat den Eingriff veranlasst, hält den unerlaubten Zustand aufrecht oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten. |
Norm | ABGB §1096 A1 |
RS0020979 | Der Vermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter in dem Gebrauch des Bestandgegenstandes durch Dritte nicht gestört werde. |
Norm | |
RS0112687 | Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut. |
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RS0013622 | Für die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Teilhabern an einer Gemeinschaft ist nur das streitige Verfahren bestimmt. |
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RS0011737 | Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen. |
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RS0010614 | § 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades). |
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RS0124334 | Ein Mit- oder Wohnungseigentümer kann als Störer allein mit Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden. Ob er auch dann, wenn er nicht zugleich „Störer" ist, selbständig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, hängt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverhältnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann. |
Norm | ABGB §523 Cb |
RS0118001 | In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt. |
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RS0013428 | Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Beseitigung und Abwehr von Rechtswidrigkeiten eines Dritten, aber auch eines anderen Miteigentümers mit Klage geltend zu machen, soweit diese Rechtswidrigkeiten sein Miteigentum betreffen ( hier: unbefugte Verwaltung fremden Eigentums). |
Normen | ABGB §364 A ABGB §364a ABGB §523Ca ABGB §1096 A1 ABGB §1098 IId ABGB §1447 E UrhG §81 UWG §14 ZPO S226 IIB12 |
RS0010593 | Auf Unterlassung einer Handlung, die von einem andern begangen werden könnte, kann nicht geklagt werden. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav P*****, vertreten durch Winkler-Heinzle-Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher, Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Beseitigung von Störungen (Streitwert 8.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 219/10m-15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom , GZ 4 C 1714/09g-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.061,36 EUR (darin enthalten 304,56 EUR USt und 1.234 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Beide Parteien sind Wohnungseigentümer im selben Haus. Die Wohnung des Klägers grenzt unmittelbar an die Wohnung der Beklagten an, die diese vom an befristet auf drei Jahre vermietet hat. Das Mietverhältnis endete durch Zeitablauf am .
Im Dezember 2008 erfuhr der Kläger, dass die Mieterin den Hausmeister der Wohnanlage des Diebstahls beschuldigte. Der Kläger nahm an, er sei gemeint, weil er seit 1990 als Obmann in der Wohnanlage tätig war und es keinen Hausmeister gab. Im März 2009 beschuldigte die Mieterin den Kläger telefonisch, ihren Briefkasten zugeschweißt zu haben. Tatsächlich hatte sie lediglich den falschen Schlüssel für den Briefkasten verwendet. Am läuteten gegen 21:00 Uhr abends zwei Polizisten an der Tür des Klägers. Die Mieterin hatte in einer Strafanzeige behauptet, der Kläger würde sie laufend bestehlen. Dieser konnte die Polizisten davon überzeugen, dass die Anschuldigungen nicht stimmten. Er empfand diesen Polizeieinsatz jedoch als unangenehm und fühlte sich „in einer bedrohlichen Situation“. Nach Verständigung einer Sozialbehörde wurde die Mieterin vom Amtsarzt in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, aber nach 14 Tagen wieder entlassen. Sie setzte ihre Anschuldigungen gegen den Kläger fort.
Am forderte der Klagevertreter die Beklagte auf, das Mietverhältnis zu beenden und die Mieterin aus der Wohnung zu entfernen. Am veranlasste die Mieterin einen weiteren Polizeieinsatz beim Kläger. Am beschuldigte sie den Kläger über den Notruf schwerer Einbruchsdiebstähle, weshalb neuerlich eine Funkstreife zum Kläger kam und seine Personalien aufnahm. Am forderte der Klagevertreter die Beklagte auf, bis zum rechtliche Schritte (Aufkündigung wegen unleidlichen Verhaltens) gegen die Mieterin nachzuweisen. Nachdem die Beklagte am die Unannehmlichkeiten bedauert, jedoch auf die Bedürftigkeit, das hohe Alter der Mieterin, das Ende des Mietverhältnisses am sowie das Bemühen um eine möglichst rasche Lösung unter Berücksichtigung der sozialen Aspekte hingewiesen hatte, erklärte sich der Kläger am mit der (nachweislichen) Einbringung eines Übergabsauftrags zum und Antragstellung auf zwangsweise Räumung am einverstanden. Unter diesen Voraussetzungen forderte er nicht mehr die Beendigung des Mietverhältnisses vor dem , sofern es nicht zu einem weiteren Vorfall mit einem dem am stattgefundenen Vorfall vergleichbaren Störwert käme.
Am bat die Mieterin eine Mit- und Wohnungseigentümerin, vor der Wohnung des Klägers „Wachposten“ zu beziehen, damit dieser nicht während der Zeit, die sie im Wahllokal sei, in ihre Wohnung einbreche. Daraufhin setzte der Klagevertreter der Beklagten eine Frist bis zum und verlangte den Nachweis der Einbringung einer Räumungsklage oder einer Aufkündigung bis spätestens . Die Beklagte kündigte am die Einbringung eines Antrags nach § 567 ZPO an und verwies darauf, dass dieser nur innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsende zulässig sei. Am stellte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung eines Übergabsauftrags. Dieser wurde am erlassen.
In dem am eingeleiteten Verfahren begehrt der Kläger (nach Modifikationen seines Begehrens) zuletzt die Verpflichtung der Beklagten, das Mietverhältnis zu beenden und die Mieterin „tatsächlich aus der Wohnung zu entfernen“, in eventu Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, den Kläger in der ungestörten Ausübung seiner Eigentumsrechte zu beeinträchtigen oder zu behindern, insbesondere durch mittelbare oder unmittelbare Zurverfügungstellung der Wohnung an die Mieterin zu Wohnzwecken, in eventu, alles vorzukehren, um die Mieterin zum Unterlassen von verleumderischen Behauptungen über den Kläger und von ungerechtfertigten Anzeigen an die Polizei gegen den Kläger zu bewegen. Er stützte das Klagebegehren insbesondere auf § 523 ABGB.
Die Beklagte wendete - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - ein, alles Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um die 85-jährige und vom Sozialamt betreute Mieterin von ihrem Verhalten abzuhalten, insbesondere durch die Erwirkung eines Übergabsauftrags, der im Vergleich zu einer Räumungsklage oder einer Kündigung des dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegenden Mietverhältnisses das wirksamste Mittel zur Beseitigung der Störung gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren und die Eventualbegehren ab. Der Kläger habe nach § 523 ABGB lediglich Anspruch auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des Bestandverhältnisses. Das zweite Eventualbegehren sei nicht auf ein Abstellen des Verhaltens der Mieterin gerichtet und deshalb unzulässig.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es - in Umformulierung des Klagebegehrens - die Beklagte verpflichtete, der Mieterin die Benützung der Wohnung zu entziehen und ohne Verzug die Räumung der Wohnung durch die Mieterin zu erwirken. Die sich aus § 523 ABGB ergebende Unterlassungspflicht erfasse auch die Verpflichtung der beklagten Wohnungseigentümerin, auf ihre Mieterin als unmittelbare Störerin einzuwirken, um das störende Verhalten abzustellen. Die Wahl der Mittel, um die Beendigung der Störungen zu erreichen, sei zwar der Beklagten überlassen, dennoch stelle letztlich nur die Beendigung des Mietverhältnisses und die Entfernung der Mieterin aus der Wohnung die einzige geeignete Maßnahme dar, die Störungen abzustellen. Den vor der Klagseinbringung geforderten Übergabsauftrag habe die Beklagte zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 567 Abs 2 ZPO) beantragt. Die Erwirkung eines Räumungstitels aufgrund der später geforderten Aufkündigung oder Räumungsklage vor Erlassen des Übergabsauftrags sei unwahrscheinlich gewesen. Ob aber aufgrund des bereits erwirkten Exekutionstitels die zwangsweise Räumung und damit die tatsächliche Entfernung der Mieterin bereits vollzogen worden sei, sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht festgestanden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die Revision zu.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Ausmaß der sich aus § 523 ABGB ergebenden Pflichten des mittelbaren Störers einer Korrektur bedarf.
1. Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen im Verhältnis zwischen Mit- und Wohnungseigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB im streitigen Verfahren geltend zu machen (RIS-Justiz RS0013622 [T4; T6]; 5 Ob 275/08i = wobl 2009/56 = JBl 2009, 449).
2. Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 zweiter Fall ABGB kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens, Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden nicht hoheitlichen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (SZ 69/10 mwN; Hofmann in Rummel3 Rz 1 und 9 zu § 523 ABGB; Koch in KBB3 Rz 7 zu § 523 ABGB). Sie steht auch zwischen Wohnungseigentümern zu (5 Ob 163/08v = SZ 2008/155) und bedarf - von hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen abgesehen - auch nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (RIS-Justiz RS0012137 [T16; T17]; RS0012114; 5 Ob 173/08i = wobl 2009/55; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB3 § 523 Rz 15).
Laufende Verleumdungen durch die Mieterin der beklagten Wohnungseigentümerin, die zu Polizeieinsätzen und dem Aufstellen eines „Wachpostens“ vor der Wohnung des Klägers führten, sind jedenfalls geeignet, diesen in dem aus seinem Eigentumsrecht erfließenden Nutzungsrecht an seinem Wohnungseigentumsobjekt zu beeinträchtigen und insoweit einen Eingriff in seine absolut geschützte Rechtsposition zu bewirken (6 Ob 697/82 = MietSlg 34.062).
3. Sowohl ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch ein auf § 523 ABGB gegründeter Anspruch kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat (RIS-Justiz RS0103058). Auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff selbst nicht vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RIS-Justiz RS0011737 [T5; T11]). Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten für Störungshandlungen ist die (rechtliche) Möglichkeit oder gar Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (RIS-Justiz RS0103058; RS0106908; Koch in KBB3, § 523 Rz 13). Auch der mittelbare Störer kann demnach auf Unterlassung und Beseitigung bzw Einwirkung auf den unmittelbaren Störer in Anspruch genommen werden, wobei ihm grundsätzlich die Mittel, das störende Verhalten abzustellen, überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0010526; Hofmann in Rummel3 Rz 11 zu § 523 ABGB). Das gilt auch für einen wegen Störungshandlungen seines Bestandnehmers in Anspruch genommenen Vermieter (vgl MietSlg 34.062; RIS-Justiz RS0118001; 5 Ob 240/03k mwN).
Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren des Gestörten auf Beendigung des mit dem unmittelbaren Störer bestehenden Mietvertrags zulässig sein (MietSlg 34.062 mwN; 5 Ob 86/03p; Hofmann aaO Rz 9).
Die maßgeblichen Feststellungen können als ausreichendes Indiz dafür gelten, dass der Beklagten im vorliegenden Fall tatsächlich keine andere (rechtlich zulässige) Möglichkeit zur Verfügung stand, den Störungszustand wirksam und auf Dauer abzustellen, als die Entfernung ihrer Mieterin aus der räumlichen Nähe zum Kläger. Trotz Ermahnungen, Einschreitens von Sozialbehörden und sogar einer (kurzzeitigen) Einweisung der Mieterin in ein psychiatrisches Krankenhaus durch den Amtsarzt gelang es nicht, das den Eingriff bildende Verhalten der Mieterin, die sich offensichtlich vom Kläger „bedroht“ fühlte, abzustellen.
4. Für den vorliegenden Fall zugrunde legend, dass dem Kläger insofern der Anspruch zustand, von der Beklagten Maßnahmen zur Beendigung des Bestandverhältnisses zu verlangen, sei es im Rahmen des Hauptbegehrens oder durch Unterlassung der Belassung der Mieterin im Rahmen des ersten Eventualbegehrens, steht einer Klagsstattgebung doch folgender Umstand entgegen: Zwischen der Beklagten und ihrer Mieterin bestand ein befristetes Hauptmietverhältnis, das durch Zeitablauf ohne Kündigung mit endete. Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens erwirkte die Beklagte gemäß § 567 Abs 1 ZPO zum frühest möglichen Zeitpunkt (§ 567 Abs 2 ZPO) einen Übergabsauftrag, mit dem ihrer Mieterin aufgetragen wurde, den Bestandgegenstand zum Ablauf der Bestandzeit bei sonstiger Exekution zurückzustellen. Damit, dass die Beklagte bereits am einen solchen Übergabsauftrag gerichtlich beantragte und auch erwirkte, hat sie die ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mittel zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Klägers bestmöglich genützt. Weder eine Räumungsklage noch die Einbringung einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG wegen unleidlichem Verhaltens wären geeignet gewesen, früher einen Räumungstitel und damit eine zwangsweise Räumung zu erwirken.
Damit steht aber fest, dass die Beklagte die ihr möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Störung fremden Eigentums gesetzt hat. Schließlich ist der mittelbare Störer nur insoweit zu belangen, als er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (RIS-Justiz RS0011737 [T3; T18; T21]; 4 Ob 250/06b = SZ 2007/23).
5. Im nach § 406 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RIS-Justiz RS0041116) hatte also die Beklagte den dem Kläger aus § 523 ABGB ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zustehenden Anspruch nach ihren rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten erfüllt, der Kläger jedoch eine Einschränkung auf Kostenersatz unterlassen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 128).
Das hatte zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Zivilverfahrensrecht,Streitiges Wohnrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00002.11X.0124.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-60102