OGH vom 08.03.2006, 7Ob38/06y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Saskia N*****, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner mj Thomas W*****, vertreten durch seine Mutter Manuela W***** , wegen Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 469/05z-5, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin ist die Tochter des am verstorbenen Wolfgang W*****, der am vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg seine Vaterschaft zum minderjährigen Antragsgegner anerkannt hatte.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag, dieses Vaterschaftsanerkenntnis für unwirksam zu erklären, mit der Begründung zurück, die Tochter sei nicht antragslegitimiert. Die Antragstellerin sei vor Einantwortung nicht Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 138a Abs 2 ABGB. Die Antragstellerin macht in der Zulassungsbeschwerde ihres außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG seien erfüllt, weil zur Frage, wie der Begriff „Rechtsnachfolger" in § 138a Abs 2 ABGB auszulegen sei, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Damit wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt:
Rechtliche Beurteilung
Schon die durch das KindRÄG 1989 geschaffene Bestimmung des § 164d ABGB legitimierte den jeweiligen „Rechtsnachfolger" von Vater oder Kind zur aktiven wie passiven Parteirolle bei der Vaterschaftsklage (9 Ob 79/99d). Daran hat sich zufolge der durch die mit dem FamErbRÄG 2004 geschaffene Bestimmung des § 138a ABGB nichts geändert. Unter den „Rechtsnachfolgern" waren und sind nach Lehre und Rechtsprechung die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben zu verstehen. Bis zur Einantwortung ist jedoch der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers nach ganz herrschender Meinung der ruhende Nachlass (= die Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehen (Hopf in KBB, § 138a Rz 2; Stormann in Schwimann, ABGB3 I, § 138a Rz 2; 5 Ob 543/95, SZ 69/193; 9 Ob 79/99d, EFSlg 89.769 ua), nicht aber ein einzelner Erbanwärter. Die Ansicht des Rekursgerichtes, im vorliegenden Fall sei - da die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet ist - die Tochter als eine von zwei Erbanwärtern alleine nicht antragslegitimiert, hält sich demnach im Rahmen gesicherter Judikatur.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).