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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 65

Antragslegitimation im Vaterschaftsverfahren

FamZ 33/06

§ 138a ABGB

Rechtsnachfolger im Sinne des § 138a Abs 2 ABGB ist der Gesamtrechtsnachfolger, dh bis zur Einantwortung der ruhende Nachlass, danach die Erben.

An der durch das KindRÄG 1989 geschaffene Bestimmung des § 164d ABGB hinsichtlich der aktiven wie passiven Parteirolle im Vaterschaftsprozess (9 Ob 79/99d) hat sich mit dem FamErbRÄG 2004 nichts geändert.

Der von der Tochter vor Einantwortung gestellte Antrag, das Vaterschaftsanerkenntnis ihres verstorbenen Vaters für unwirksam zu erklären, wurde mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Sie war nur eine von zwei Erbanwärtern; dass sie alleine nicht antragslegitimiert ist, entspricht gesicherter Judikatur. (RIS Justiz E80316)

Rubrik betreut von: Christa Zemanek
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