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Vertretung des Nachlasses in Abstammungsverfahren
iFamZ 2016/212
In Abstammungssachen kann nach dem Tod der betroffenen Person die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden (§ 142 ABGB idF KindNamRÄG – entspricht dem früheren § 138a ABGB). Bis zur Einantwortung kann ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter gem §§ 151 ff ABGB (nF) nur vom ruhenden Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft vermutet wird, gegen das Kind oder von diesem gegen den Nachlass des Mannes gestellt werden (§ 142 iVm § 151 Abs 2 ABGB; vgl 7 Ob 38/06y; 6 Ob 150/07p). Richtet sich ein solcher Antrag – wie hier – gegen das Kind und gesetzlichen Erben, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden (vgl Stormann in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia, § 142 Rz 1 und 5).
Im Abstammungsverfahren der Verlassenschaft gegen einen gesetzlichen Erben kann diese nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden, eine Vertretung durch die Erbin ist unzulässig, auch wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.
Christa Zemanek