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Unzulässigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Pflicht zur Erteilung bloß von Gesamtprokura?
Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit einer Entscheidung des OLG Wien an einer Schnittstelle von allgemeinem Unternehmens-, Gesellschafts- und Aufsichtsrecht mit weitreichenden Auswirkungen auf die Praxis der Satzungsgestaltung und die finanzmarktrechtliche Aufsichtspraxis auseinander.
I. Einleitung
Das OLG Wien lehnte mit der Entscheidung vom , 28 R 178/07p, die Eintragung einer Satzungsänderung betreffend die Neuregelung der Vertretungsbefugnis bei einer AG ab. Die verfahrensgegenständliche Satzungsbestimmung lautete:
„2. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen gemeinsam vertreten.“
Die Verweigerung der begehrten Eintragung wurde vom OLG Wien zum einen darauf gestützt, dass der insoweit eindeutige Wortlaut des § 71 AktG und insb dessen Abs 3 es nicht gestatte, in der Satzung eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft auch durch zwei Gesamtprokuristen vorzusehen. Zum anderen komme es durch eine in der Satzung angeordnete organschaftliche Vertretung der AG durch Gesamtprokuristen im Widerspruch zu § 75 AktG zu einer Erteilung und zu einem Widerruf organschaftlicher Vertretungsbefugnis durch Vorstandsmitglieder. Schließlich begründete das OLG Wien die Ablehnung der Eintragung einer derartigen Vertretungsregelung unter Berufung auf § 3 Abs 1 Z 8 und 9 FBG sowie § 32 Abs 1 AktG damit, dass eine Eintragung nur der Vertretungsbefugnis des Vorstands vorgesehen sei. Demgegenüber fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Eintragung einer grundsätzlichen Vertretungsregelung im Hinblick auf Prokuristen. Darüber hinaus wäre eine Vermengung der Eintragung von organschaftlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis irreführend und würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen.
S. 132 Eine nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten weckt allerdings tiefgreifende Bedenken an der Richtigkeit der vorliegenden Entscheidung.
II. Unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Aspekte
1. Gesellschaftsvertraglicher Ausschluss einer Erteilung von Einzelprokura
Das OLG Wien hat stillschweigend vorausgesetzt, dass eine gesellschaftsvertragliche Anordnung der Erteilung bloß von Gesamtprokura möglich ist. In der unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Literatur finden sich dazu keine expliziten Stellungnahmen. Dessen ungeachtet kann nicht zweifelhaft sein, dass Gesellschaftsvertrag und Satzung diesbezüglich Vorgaben machen dürfen. Schließlich wird eine Modifikation der gesetzlichen Bestimmungen über die Kompetenz zur Erteilung von Prokura durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung nach hA grundsätzlich für möglich gehalten. Auch ein gesellschaftsvertraglicher Ausschluss einer Prokuraerteilung wird zumindest in bestimmten Konstellationen als zulässig erachtet. Ebenso wird von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Erteilung von Prokura an Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ausgegangen. Ferner werden allgemein gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zur Erteilung von Prokura als erlaubt angesehen.
Für die vor einem solchen Hintergrund getroffene Annahme, dass die Satzung einer AG das für die Prokuraerteilung maßgebliche Vertretungsmodell näher determinieren kann, spricht somit bereits ein Größenschluss zu den in der Lehre als zulässig anerkannten Konstellationen, in denen mittels Gesellschaftsvertrages oder Satzung nähere Vorgaben zur Prokuraerteilung gemacht werden. Die gesellschaftsvertragliche Festlegung, dass nur Gesamtprokura, nicht aber Einzelprokura erteilt werden darf, ist nämlich weniger weitgehend als gesellschaftsvertragliche Eingriffe in die gesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung zur Prokuraerteilung, ein ebensolcher Ausschluss einer Erteilung von Prokura oder eine im Gesellschaftsvertrag erfolgende Erteilung von Prokura an bestimmte Personen. Das gilt umso mehr, als – wie noch an anderer Stelle im Detail auszuführen ist – wohl entscheidend für eine Zulässigkeit derartiger gesellschaftsvertraglicher Vorgaben spricht, dass andernfalls eine Erfüllung des aufsichtsrechtlichen Vieraugenprinzips unmöglich wäre.
Zudem scheitern solche Gestaltungen entgegen vereinzelter Äußerungen in der Lehre zu vergleichbaren Konstellationen auch nicht am aktienrechtlichen Prinzip der Satzungsstrenge, handelt es sich doch dabei bloß um in der Satzung vorgenommene Einschränkungen an sich bestehender unternehmensrechtlicher Spielräume in Bezug auf eine Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht ohne unmittelbare aktienrechtliche Berührungspunkte. Ferner macht der Grundsatz der Weisungsfreiheit des Vorstands der AG keine Änderung dieser Beurteilung erforderlich, ist doch der Vorstand – ungeachtet der im Aktienrecht an sich bestehenden Weisungsfreiheit – bereits ex lege gem § 74 Abs 1 AktG im Innenverhältnis an satzungsmäßige Vorgaben gebunden. Dementsprechend wird in der Praxis der aktienrechtlichen Satzungsgestaltung ohne weitere Erörterung zu Recht davon ausgegangen, dass die Satzung eine Erteilung bloß von Gesamtprokura vorschreiben darf.
2. Aktienrechtliche Überlegungen
2.1. Die Argumentation des OLG Wien
Das OLG Wien hat seine Rechtsansicht primär darauf gestützt, dass eine durch die Satzung erfolgende Einräumung organschaftlicher Vertretungsmacht an Gesamtprokuristen allein in ihrer Eigenschaft als Prokuristen wegen Widerspruchs zu § 71 AktG sowie wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Kompetenzvorschrift des § 75 AktG betreffend die Bestellung organschaftlicher Vertreter bei der AG unzulässig sei. Für sich genommen ist diese Argumentation unzweifelhaft zutreffend. Dies folgt schon daraus, dass die Prokura rechtsgeschäftliche und eben keine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsmacht begründet und dem Vorstand der AG an sich das Vertretungsmonopol zukommt. Sie ließe sich noch durch die Überlegung ergänzen, dass nach höchstgerichtlicher Rspr und Lehre die Stellung des Prokuristen als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Geschäftsherrn nicht mit jener des Geschäftsherrn oder eines Mitglieds des vertretungsbefugten Organs einer als Geschäftsherr zu qualifizierenden Gesellschaft zusammenfallen darf. Dies wird nicht zuletzt damit begründet, dass eine Vollmachtserteilung zweier Personen bedarf, nämlich des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. Konsequenz dieses Rechtssatzes ist, dass eine Prokura ipso iure erlischt, wenn etwa der Prokurist S. 133 zum Geschäftsführer „seiner“ GmbH oder zum Mitglied des Vorstands „seiner“ AG bestellt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, von diesem Prinzip bloß deshalb abzuweichen, weil der mit Ausnahme des Falles der gemischten Gesamtvertretung an sich nur zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berufene Prokurist nunmehr gesellschaftsvertraglich allein in seiner Funktion als Prokurist zur organschaftlichen Vertretung berufen werden soll.
2.2. Die entscheidende, vom OLG Wien aber nicht behandelte Vorfrage
2.2.1. Allgemeines
Die Argumentation des OLG Wien setzt allerdings voraus, dass die verfahrensgegenständliche Satzungsbestimmung tatsächlich als Einräumung organschaftlicher Vertretungsbefugnis an Gesamtprokuristen zu verstehen war. Mit dieser Frage hat sich das OLG Wien – obwohl es ausweislich der Entscheidungsgründe zumindest in Ansätzen ein derartiges Vorbringen des Antragstellers gab – jedoch gerade nicht auseinandergesetzt.
2.2.2. Die Praxis der Satzungsgestaltung
Bereits aus der hier behandelten Entscheidung selbst geht hervor, dass in mehreren Fällen vergleichbare Vertretungsregelungen als Satzungsbestandteile in das Firmenbuch eingetragen wurden. Dies überrascht in Anbetracht der einschlägigen, in Mustersammlungen zur Satzungsgestaltung bei der AG dokumentierten Praxis nicht: Zwar wird in vor der gegenständlichen Entscheidung des OLG Wien publizierten Sammlungen – ebenso wie in solchen zur GmbH – nicht explizit auf derartige Konstellationen eingegangen. Sie erschöpfen sich in ihren Beispielen für die hier einschlägigen Satzungsbestimmungen und den dazugehörigen Anmerkungen auf den Vorgang der Bestellung des Prokuristen sowie auf die satzungsmäßige Verankerung gemischter Gesamtvertretung. Das gilt ebenso für eine nach der Entscheidung erschienene Sammlung von Mustern firmenbuchrechtlicher Anträge, in der bloß die Erteilung von gemischter Gesamtprokura behandelt wird. Dies erlaubt jedoch noch keine Schlüsse dahin gehend, dass derartige Satzungsbestimmungen als unzulässig eingestuft werden oder nicht gebräuchlich sind. Vielmehr ist dies offenkundig Folge einerseits des anders gelagerten thematischen Schwerpunkts der Sammlung von Mustern firmenbuchrechtlicher Anträge sowie andererseits des kursorischen Charakters der aktienrechtlichen Sammlungen, die kaum über den sich aus den gesetzlichen Vorgaben unmittelbar ergebenden Rahmen für die Satzungsgestaltung hinausgehen.
Demgegenüber finden sich in einer in Kenntnis der gegenständlich interessierenden Entscheidung des OLG Wien verfassten umfangreichen Mustersammlung zur Satzungsgestaltung bei der AG sowie in einer weiteren Mustersammlung desselben Verfassers eine Reihe von Textbausteinen und mehrere Mustersatzungen, die im Grunde der vom OLG Wien als unzulässig angesehenen Satzungsbestimmung entsprechen. So wird etwa die folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands gemeinsam mit einem Prokuristen oder – im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse – durch zwei Prokuristen gemeinsam vertreten.“ Ein vergleichbarer Befund zeigt sich für die GmbH.
Die sich in den Mustersammlungen niederschlagende Praxis indiziert nicht nur, dass die in der Lehre in Anlehnung an die für sich genommen missverständlichen Leitsätze mancher Entscheidungsveröffentlichungen allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen organschaftlichen Vertretung durch Prokuristen und insoweit ebenso missverständlich referierte Entscheidung des OLG Wien offenkundig keinen erkennbaren Einfluss auf die praktische Ausgestaltung aktienrechtlicher Satzungen genommen hat, sondern auch, dass derartige Satzungsbestimmungen auch weiterhin als unproblematisch erachtet werden. Da schon angesichts des grundlegenden Charakters der hier maßgeblichen unternehmens- und aktienrechtlichen Grundsätze weder von mangelnder Rechtskenntnis der Verfasser der Muster noch von einem fehlenden diesbezüglichen Problembewusstsein ausgegangen werden darf, folgt daraus, dass derartige Satzungsklauseln durch die Praxis nicht als Vermittlung organschaftlicher Vertretungsmacht an Gesamtprokuristen verstanden werden.
2.2.3. Auslegung der Satzungsbestimmung
Überlegungen zur Interpretation solcher Klauseln bestätigen die Richtigkeit dieser Auffassung. Nach dem zwischenzeitig in Lehre und Rspr erreichten dogmatischen Stand betreffend die Auslegung der Satzung einer AG ist zwischen den in Orientierung an den §§ 6 und 7 ABGB nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegenden kooperativen, materiellen oder echten Satzungsbestimmungen einerseits sowie andererseits den in den Anwendungsbereich der §§ 914 und 915 ABGB fallenden unechten oder formellen Satzungsbestimmungen zu unterscheiden. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze S. 134 wird eine unzweifelhaft als materielle Satzungsbestimmung einzustufende Klausel der vorliegend interessierenden Art wohl kaum als Einräumung organschaftlicher Vertretungsmacht verstanden werden können:
Dafür spricht nämlich allenfalls der Umstand, dass in der Satzung die Vertretung der Gesellschaft allein durch Gesamtprokuristen in einem Atemzug mit der organschaftlichen Vertretung und der gemischten Gesamtvertretung der AG behandelt wird. Dagegen lässt sich jedoch zum einen bereits einwenden, dass bei solchen gesellschaftsvertraglichen Vertretungsregeln nichts an ihrer Formulierung auf eine damit beabsichtigte Verleihung organschaftlicher Vertretungsmacht an Prokuristen hindeutet. Zum anderen kann in einer Art „historischer“ Interpretation ins Treffen geführt werden, dass die Praxis der Satzungsgestaltung derartige Klauseln als zulässig und somit nicht als Einräumung organschaftlicher Vertretungsmacht ansieht. Ferner besteht der Zweck einer solchen Zusammenfassung verschiedener Vertretungsmöglichkeiten in einer gemeinsamen Satzungsbestimmung offenkundig darin, alle Regeln zur organschaftlichen und rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gesellschaft an einer Stelle der Satzung zu konzentrieren und damit unmissverständlich Klarheit über diesen praktisch bedeutsamen Punkt für jeden Leser der Satzung zu schaffen. Der Annahme eines darüber hinausgehenden Zwecks iS einer Erweiterung der Rechtsstellung von Prokuristen durch Einräumung organschaftlicher Vertretungsmacht bedarf es daher nicht, um der Klausel Sinn zu geben. Schließlich verbietet sich das vom OLG Wien der Klausel unterstellte Verständnis nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass dem Rechtssatz, nach dem Prokuristen rechtsgeschäftliche Vertreter sind und allenfalls im Wege einer gemischten Gesamtvertretung an der organschaftlichen Vertretung einer Gesellschaft teilnehmen können, grundlegender Charakter zukommt. Die Vermutung, dass mittels einer Satzungsbestimmung von einem derart elementaren Grundsatz abgewichen werden soll, müsste sich dementsprechend wohl auf mehr als den durch die Aneinanderreihung verschiedener möglicher organschaftlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmodelle in einer Satzungsbestimmung hergestellten systematischen Zusammenhang stützen, würde man den Verfassern der Satzung doch andernfalls im Ergebnis das Fehlen eigentlich vorauszusetzender Rechtskenntnisse oder eine besondere Unverfrorenheit beim Brechen fundamentaler unternehmensrechtlicher Prinzipien unterstellen. Zuletzt darf nicht übersehen werden, dass mehrdeutige oder unklare Satzungsbestimmungen idS auszulegen sind, dass ihre Wirksamkeit und Gültigkeit bejaht werden kann. Das vom OLG Wien vertretene Verständnis der Satzungsbestimmung verletzt auch diesen Auslegungsgrundsatz. Mangels einer expliziten diesbezüglichen Festlegung in der relevanten Klausel der Satzung lässt sich nämlich höchstens als zweifelhaft ansehen, ob sich die fragliche Satzungsbestimmung tatsächlich auf eine Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht beschränkt oder zudem organschaftliche Befugnisse vermitteln soll. In Anwendung der dargestellten Interpretationsmaxime müsste somit eigentlich davon ausgegangen werden, dass einer solchen Vorschrift ein gesetzeskonformer Inhalt zu unterstellen ist und sie damit bloß als Vermittlung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht verstanden werden darf.
An dem gerade entwickelten Ergebnis ändert selbst die Tatsache nichts, dass alle relevanten Textbausteine und Mustersatzungen im Vergleich zur verfahrensgegenständlichen Satzungsbestimmung einerseits präzisierende Einschübe aufweisen und andererseits in vielen Fällen eine mittels einer entsprechenden Absatzgestaltung bewirkte systematische Trennung zwischen Regeln betreffend die organschaftliche Vertretung auf der einen Seite und die Vertretung allein durch Prokuristen auf der anderen Seite vornehmen. Für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Satzungsbestimmungen kann es in den hier zu beurteilenden Konstellationen schließlich schon zur Verhinderung von Umgehungen keine Rolle spielen, ob der maßgebliche Regelungsgehalt in einem Absatz oder in zwei aufeinander folgenden Absätzen normiert wird. Das gilt umso mehr, als sich durch eine systematische Trennung die Rechtsnatur der durch eine Satzungsvorschrift vermittelten Vertretungsmacht an sich nicht verändern lässt. Nichts anders ist für die verschiedenen Einschübe anzunehmen, die auf die „gesetzlichen Vertretungsbefugnisse“ des Prokuristen, die „Einschränkung des § 49 UGB“ sowie auf die „gesetzlichen Einschränkungen“ Bezug nehmen. Sie stellen damit – wie insb die Anführung des § 49 UGB zeigt – auf den gesetzlich determinierten Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen, nicht aber auf die Rechtsnatur der Vertretung – organschaftlich oder rechtsgeschäftlich – ab. Daher können derartige Einschübe nicht als unmittelbare Klarstellung verstanden werden, dass mit den einschlägigen Satzungsbestimmungen Fragen der rechtsgeschäftlichen und keine der organschaftlichen Vertretung durch Prokuristen geregelt werden.
3. Firmenbuchrechtliche Überlegungen
Letztlich erweist sich auch die auf § 3 Abs 1 Z 8 und 9 FBG sowie § 32 Abs 1 AktG gestützte firmenbuchrechtliche Argumentation des OLG Wien als unzutreffend: Nach dem Sachverhalt ging es nämlich um eine Eintragung der allgemeinen Vertretungsregelung der AG, nicht aber um eine Eintragung bestimmter Personen als Prokuristen oder organschaftliche Vertreter. Diese Eintragung der allgemeinen, abstrakten Vertretungsregelung hinsichtlich der organschaftlichen Vertreter des Rechtsträgers auf Basis von Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie des dispositiven Rechts erfolgt nach einhelliger Meinung der Lehre in einem gewissen Widerspruch zur Anordnung des § 1 Abs 2 FBG ohne explizite gesetzliche Rechtsgrundlage auf Basis der Rspr und der ständigen unwidersprochenen Praxis, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Lehre eine derartige Eintragung genereller VertreS. 135 tungsregeln nach dem Inkrafttreten des FBG ursprünglich abgelehnt hatte. Demgegenüber wird auf Basis von § 3 Abs 1 Z 8 und 9 FBG eine Eintragung konkreter Personen als Organwalter oder Prokuristen unter der – unionsrechtlich gebotenen – Angabe der ihnen zukommenden Vertretungsbefugnis vorgenommen. Nichts anderes gilt für § 29 Abs 1 letzter Satz sowie § 32 Abs 1 letzter Satz AktG. Somit können die vom OLG Wien herangezogenen Vorschriften in Wirklichkeit keine Argumentationsbasis für die von ihm vertretene Rechtsansicht bilden, waren sie doch für die verfahrensgegenständliche Eintragung überhaupt nicht einschlägig.
Das gilt umso mehr, als das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Eintragung einer grundsätzlichen Vertretungsregelung betreffend die Prokura entgegen der Auffassung des OLG Wien angesichts der ebenso fehlenden gesetzlichen Basis für eine Eintragung der allgemeinen Vertretungsregelung hinsichtlich der organschaftlichen Vertreter insb der AG wohl kaum als zwingendes Hindernis für die begehrte Eintragung angesehen werden kann, zumal mit der verfahrensgegenständlichen Eintragung keine isolierte Eintragung der Vertretungsregelung der Prokuristen begehrt wurde und der von Rspr und Praxis entwickelte Eintragungstatbestand der allgemeinen, abstrakten organschaftlichen Vertretungsregelung mangels gesetzlicher Fixierung gerade keinen derart festgefügten Inhalt aufweist, der eine Eintragung solcher organschaftliche und rechtsgeschäftliche Vertretung verbindender Satzungsbestimmungen von vornherein ausschließen würde. Selbst die Gefahr einer allfälligen Irreführung durch Vermengung der Eintragung von organschaftlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis ist in Anbetracht des grundlegenden Charakters des Grundsatzes, dass mit einer Prokura an sich nur rechtsgeschäftliche, nicht organschaftliche Vertretungsmacht vermittelt wird, sowie der Angabe der konkret zustehenden Vertretungsmacht bei den Eintragungen nach § 3 Abs 1 Z 8 und 9 FBG wohl kaum mehr als hypothetisch. Dazu kommt, dass der vom OLG Wien vertretene Ansatz in letzter Konsequenz zu nichts anderem als einer entsprechenden systematischen Trennung der einschlägigen Satzungsbestimmungen führt. Ob allerdings eine solche Aufteilung gesellschaftsvertraglicher Regelungen zur organschaftlichen und rechtsgeschäftlichen Vertretung auf mehrere Klauseln unbedingt die Rechtssicherheit fördern wird, lässt sich mit nicht weniger Berechtigung bezweifeln. Schließlich spricht auch der in einer vereinfachten Überprüfung der Satzungskonformität begehrter Eintragungen liegende Zweck einer Eintragung der allgemeinen, abstrakten organschaftlichen Vertretungsregeln nicht gegen eine Eintragung der verfahrensgegenständlichen Satzungsbestimmung.
III. Gesellschaftsvertragliche Verankerung des aufsichtsrechtlichen Vieraugenprinzips
Im zu der hier interessierenden Entscheidung des OLG Wien führenden Verfahren wurde durch den Antragsteller vorgebracht, dass die gegenständliche Satzungsbestimmung „bei jeder größeren Bank in Österreich im Firmenbuch eingetragen“ sei. Das OLG Wien hielt diesem Argument „lediglich“ entgegen, „dass diese Entscheidungen keine Bindungswirkungen entfalten.“ Ferner hat die FMA – gestützt auf eine stark verkürzte und daher missverständliche Veröffentlichung dieser Entscheidung – die Versicherungsunternehmen dazu aufgefordert, gegebenenfalls ihre Satzungen an die Entscheidung des OLG Wien anzupassen und allenfalls „die durch Satzung eingeräumte organschaftliche Vertretung durch zwei Prokuristen ohne die Mitwirkung eines Vorstandes“ aus den Satzungen zu entfernen. Das OLG Wien sowie die FMA haben somit die aufsichtsrechtlichen Implikationen der einschlägigen Entscheidung negiert und ihre Bedeutung auf unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Aspekte reduziert.
Ein derartiges Verständnis greift jedoch zu kurz, weil – worauf hier zumindest ansatzweise bereits hingewiesen wurde – erst die verschiedenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Vieraugenprinzips eindeutig den Schluss erlauben, dass ein Ausschluss der Erteilung von Einzelprokura in Gesellschaftsvertrag und Satzung möglich ist. So wird etwa in § 5 Abs 1 Z 12 BWG als Konzessionsvoraussetzung verlangt, dass „in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen“ wird. Ausweislich der Materialien in bewusster Orientierung an dieser Formulierung des § 5 BWG und inhaltlich unverändert zu § 4 Abs 6 Z 4 VAG 1978 normiert nunmehr weiters ua § 8 Abs 2 Z 7 VAG 2016 als Konzessionsversagungsgrund, dass „die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt“. Ohne grundsätzliche unternehmensrechtliche Zulässigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Einschränkung der Prokuraerteilung auf Fälle einer Erteilung von Gesamtprokura würde der Gesetzgeber mit solchen aufsichtsrechtlichen Vorschriften letztlich rechtlich Unmögliches verlangen. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die aufsichtsrechtlichen Normen insoweit vom allgemeinen Unternehmensrecht abweichendes Sonderrecht schaffen. Die in den Aufsichtsgesetzen gewählte Regelungstechnik eines Verweises auf eine entsprechende SatzungsS. 136 gestaltung macht sich vielmehr unternehmensrechtlich an sich zur Verfügung stehende Optionen dienstbar, indem deren Ausnutzung in einer bestimmten Art vorgeschrieben wird. Hätte ein diesbezügliches Sonderrecht für aufsichtspflichtige Unternehmen geschaffen werden sollen, so wäre legistisch wohl kaum an einer Pflicht zu einer spezifischen Form der Satzungsgestaltung angeknüpft worden.
Die unternehmensrechtliche Lehre versteht die unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Normierungen des Vieraugenprinzips als Regelungsaufträge, deren Erfüllung durch eine gesetzeskonforme Satzungsgestaltung eine Voraussetzung für die Erlangung einer Konzession bildet. Die aufsichtsrechtliche Literatur zum Vieraugenprinzip erschöpft sich in vielen Fällen in einer mehr oder weniger wortgetreuen Wiedergabe des Gesetzestextes. Der Zweck dieses Prinzips wird primär in der dadurch erreichten wechselseitigen Kontrolle, in der Verhinderung eines Vollmachtsmissbrauchs sowie in Ausnahmefällen auch in einer Sicherung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens gesehen. Unter Berufung auf die gesetzlichen Bezugnahmen auf den „gesamten Geschäftsbetrieb“ wird ferner klargestellt, dass die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis für bestimmte Bereiche oder Geschäfte nicht zuletzt im Wege von Gattungsvollmachten möglich bleibt. Im Hinblick auf die Reichweite des Vieraugenprinzips wird zudem in Rspr und Lehre übereinstimmend vertreten, dass sich dieses nur auf die aktive, nicht jedoch auf die passive Vertretung bezieht. Nach der aufsichtsrechtlichen Literatur ermöglicht das Vieraugenprinzip organschaftliche Gesamtvertretung, gemischte Gesamtvertretung, Gesamtprokura sowie Gesamtprokura oder Handlungsvollmacht mindestens zweier Bevollmächtigter.
Demgegenüber fehlt es sowohl in der unternehmens- als auch in der aufsichtsrechtlichen Literatur an Aussagen zu den sich aus dem aufsichtsrechtlichen Vieraugenprinzip konkret ergebenden Konsequenzen für die Satzungsgestaltung. Festgehalten wird idZ vereinzelt noch auf Basis des früheren KWG bloß, dass bei Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung von Gesamtprokuristen durch die Satzung ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausschluss von Einzelprokura in der Satzung nicht erforderlich sei. Offen bleibt jedoch, ob eine bestimmte Form des satzungsmäßigen Ausschlusses von Einzelvertretungsmacht nach der aktuellen Rechtslage gesetzlich zwingend geboten ist: Obwohl jedenfalls die gesetzlichen Regelungen des BWG sowie des VAG 2016 von einem satzungsmäßigen Ausschluss von Einzelvertretungsmacht jeglicher Art ausgehen, dürfte es dennoch zu weit gehen, eine negative Regelung iS eines expliziten Ausschlusses als allein gesetzeskonform anzusehen. Zum einen liegt es nämlich in der Natur eines Regelungsauftrags, Gestaltungsspielräume hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Ziels zu belassen. Zum anderen sind beide Alternativen – negative Regelung durch Ausschluss von Einzelvertretungsmacht im Allgemeinen und Einzelprokura im Besonderen sowie positive Regelung durch Anordnung insb einer Erteilung allein von Gesamtprokura – im Hinblick auf das angestrebte Ergebnis unzweifelhaft gleichwertig, mögen sie in Abhängigkeit von ihrer konkreten Formulierung im Detail auch unterschiedliche Gestaltungsspielräume eröffnen können.
IV. Folgerungen für die Praxis
Ungeachtet der hier entwickelten Argumente gegen die Richtigkeit der Entscheidung des OLG Wien dürfte es sich empfehlen, bis zu einer entsprechenden Klarstellung durch die Gerichte und Aufsichtsbehörden im Rahmen von Satzungsbestimmungen betreffend die Vertretung durch Prokuristen explizit anzuführen, ob damit eine rechtsgeschäftliche oder eine gemischte Vertretung geregelt werden soll, sowie eine entsprechende systematische Trennung von in der Satzung getroffenen Anordnungen zur organschaftlichen und gemischten Vertretung einerseits und zur rechtsgeschäftlichen Vertretung durch Prokuristen andererseits vorzunehmen. Handelt es sich um Gesellschaften, auf die das aufsichtsrechtliche Vieraugenprinzip anzuwenden ist, sollte überdies wohl eine negative Formulierung iS eines Ausschlusses von Einzelvertretungsmacht gewählt werden.
Abschließend lässt sich somit festhalten, dass sich das OLG Wien im vorliegenden Zusammenhang mit zwei wesentlichen Vorfragen – Zulässigkeit einer Satzungsbestimmung betreffend die Erteilung allein von Gesamtprokura sowie Inhalt der konkret verfahrensgegenständlichen Satzungsbestimmung – nicht auseinandergesetzt, den firmenbuchrechtlichen Rechtsgrundlagen einen falschen Regelungsgehalt unterstellt und die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Aspekte ignoriert hat. Zudem haben Lehre und Praxis in ihrer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Wien offenkundig nur einen für sich genommen missverständlichen Leitsatz der Entscheidung herangezogen, ohne die Entscheidungsgründe im Detail zu beachten. Folge dieser Vorgangsweise war, dass die Tragweite der Entscheidung des OLG Wien nicht richtig eingeschätzt wurde. Die Entscheidung des OLG Wien und ihre Aufnahme in Lehre und Praxis rufen daher nicht zuletzt wieder einmal in Erinnerung, dass im Rahmen juristischer Diskurse auch als selbstverständlich vorausgesetzte Annahmen immer überdacht und überprüft werden sollten.