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OGH 19.02.2008, 5Ob235/07f

OGH 19.02.2008, 5Ob235/07f

Rechtssätze


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Normen
RS0113693
Ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor.
Normen
RS0021018
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon MietSlg 18209, 18379 ua).
Norm
RS0070243
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
RS0068076
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt ist oder auch nur droht.
Normen
RS0067832
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)
Normen
RS0042984
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.
Norm
RS0070417
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (Hier: Benützung des Dachbodenzuganges als Abstellraum).
Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
MRG §30 Abs2 Z3 E
LPG §6 Abs2 Z1
RS0020981
1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624).

2./ Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich.

3./ Bei der Beurteilung der Interessengefährdung bei einer Auflösungsklage nach § 1118 ABGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 4 MG.
Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
RS0019774
Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist eine wiederholte oder lange andauernde bewusste oder grob fahrlässige vertragswidrige Benützung der Bestandsache zu verstehen, wobei es darauf ankommt, dass wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt wurden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Adolf A*****, 2. Theresia A*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Granner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Franz Xaver W*****, 2. Gertrud W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Julius Bitter, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 130/06w-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinn des § 1118 1. Fall ABGB liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht (vgl RIS-Justiz RS0019774; RS0020981; RS0067832; RS0068076). Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0020981 [T17]). Der Auflösungsgrund des § 1118 1. Fall ABGB setzt kein Verschulden des Mieters voraus (RIS-Justiz RS0070243). Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste (RIS-Justiz RS0020981 [T12]), wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters anzulegen ist (vgl 10 Ob 17/00y = MietSlg 52.384; RIS-Justiz RS0020981 [T18]). Ausgehend von diesen Kriterien hängt die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt oder nicht, immer von den Umständen des einzelnen Falls ab (RIS-Justiz RS0021018), die in ihrer Gesamtheit zu betrachten (RIS-Justiz RS0020981 [T10]; Binder in Schwimann³, § 1118 ABGB Rz 19) und die nicht - wie es die Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision betreiben - in Einzelfakten zu zerlegen sind (Würth in Rummel³, § 1118 ABGB Rz 11 mwN). Die rechtliche Würdigung des Einzelfalls ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor (vgl RIS-Justiz RS0042984; RS0113693).

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die langjährige eigenmächtige Nutzung der vom Bestandrecht nicht umfassten, rechts des Vorhauses gelegenen Räume einen Auflösungsgrund darstellt, hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0070417). Dass über das Recht zur Benützung dieser Räume deshalb Streit herrscht, weil die beklagten Bestandnehmer die Nutzung unberechtigt für sich in Anspruch nehmen, entlastet diese nicht.

3. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen haben die Beklagten die Reparaturarbeiten am Westtrakt nicht nur ohne Zustimmung der klagenden Liegenschaftseigentümer vorgenommen, sondern obwohl die Kläger „dies verweigerten" (Ersturteil S 5). Schließlich hat die Zweitbeklagte dem Sohn des Erstklägers bei einer Besichtigung des Objekts „einen Schlag ins Gesicht (versetzt), wodurch dieser eine ca 5 mm lange Rissquetschwunde an der Oberlippe sowie eine geringfügige Zahnverletzung erlitt". Dieses Vorgehen der Zweitbeklagten gegen einen Familienangehörigen des Bestandgebers im Rahmen einer Besichtigung des Bestandobjekts stellt auch dann eine inakzeptable Belastung des Verhältnisses der Vertragspartner dar, wenn es sich beim Sohn der Kläger - wie die Beklagten betonen - um keinen „Mitbewohner" handelt.

4. Bereits die drei beschriebenen Verhaltensweisen der beklagten Bestandnehmer (langjährige eigenmächtige Nutzung vom Bestandrecht nicht umfasster Räume; eigenmächtige Reparaturarbeiten trotz Verweigerung durch die Bestandgeber; tätlicher Angriff der Zweitbeklagten auf den Sohn des Bestandgebers anlässlich einer Besichtigung des Bestandobjekts) lassen im Rahmen einer Gesamtbewertung die Stattgebung des Räumungsbegehrens nicht als unvertretbare Fehlbeurteilung erkennen. Den Fragen, ob die Beklagten dem Erstkläger am (Durchführung der Feuerbeschau) unberechtigt den Zutritt zum Haus verweigerten, und ob dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Reparaturarbeiten als unsachgemäß eine Aktenwidrigkeit unterlaufen ist, kommt damit keine entscheidungserhebliche Bedeutung (mehr) zu.

Die Beklagten machen demnach insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend; ihre außerordentliche Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00235.07F.0219.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-58657