OGH 03.06.1964, 6Ob64/64
OGH 03.06.1964, 6Ob64/64
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1118 A1 |
RS0020946 | Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. Bei einem Pachtverhältnis, das den Bestimmungen über den Kündigungsschutz nicht unterliegt, müssen überdies die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne der Bestimmungen des Mietengesetzes haben. |
Normen | |
RS0020994 | Zum Begriff des "erheblich nachteiligen Gebrauches". |
Norm | KSchAusfV §7: MG §19 B |
RS0066073 | § 7 KSchAusfV ist auf Bestandverträge über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmens geeignet und eingerichtet sind, beschränkt, insoweit nicht bereits ein Kündigungsschutz für derartige Bestandverträge vorgesehen ist. Unternehmensverpachtungen unterliegen nicht dem Kündigungsschutz. |
Norm | |
RS0026284 | Zum Begriff des erheblich nachteiligen Gebrauches eines Pachtbetriebes (Geschäftsführung nach objektiven Maßstäben nicht ordnungsgemäß, aber besser als durch den Verpächter). |
Norm | |
RS0026291 | Wenn in dem Pachtvertrag nichts näheres darüber vereinbart ist, wie der Pächter das gepachtete Unternehmen zu führen hat, so muß der Verpächter in Kauf nehmen, daß während des Pachtvertrages das verpachtete Unternehmen als solches bestehen bleibt, sich aber in der Struktur wesentlich ändert, soweit dies mit der Führung des Betriebes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar ist. In einem solchem Fall liegt kein erheblich nachteiliger Gebrauch vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020946 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-75558