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PV-Info 7-8, Juli 2020, Seite 51

Drittelbegünstigung für liechtensteinische Pensionsabfindung

Klemens Nenning

Die Beurteilung der Frage, ob eine schädliche Wahlmöglichkeit bestünde, bedarf entsprechender Feststellungen zum liechtensteinischen Recht und der hierzu in Liechtenstein gepflogenen Interpretation. In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist ().

Der im Jahr 1954 geborene Abgabepflichtige war bis Juni 2009 als Grenzgänger in Liechtenstein beschäftigt. Ab Dezember 2009 nahm er eine nichtselbständige Tätigkeit in Österreich auf. Infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses in Liechtenstein wurde auch das Vorsorgeverhältnis zur betrieblichen Pensionskasse der Arbeitgeberin aufgelöst, die eine Austrittsabrechnung erstellte und die Freizügigkeitsleistung auf ein Wartekonto bei der Stiftung Sozialfonds übertrug. Die Stiftung Sozialfonds leitete die Freizügigkeitsleistung an die Liechtensteinische Landesbank weiter, die sie auf einem „Vorsorge-Sperrsparkonto“ verbuchte. Im Streitjahr 2016 beantragte der Revisionswerber, der von der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) seit August 2015 eine Rente bezieht,...

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