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PV-Info 10, Oktober 2014, Seite 9

Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

Irina Prinz

Können Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, steht ihnen in bestimmten Situationen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Grundsätze der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts dar und geht dabei auf jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema ein.

Allgemeines zum Entgeltfortzahlungsanspruch

Arbeitnehmern steht im Gegenzug für die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung ein Entgeltanspruch zu. In gewissen Situationen bleibt dieser Entgeltanspruch auch aufrecht, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird. Typische Beispiele hierfür sind Zeiten einer Dienstverhinderung wegen Krankheit bzw Unglücksfall (vgl § 8 Abs 1 und 2 AngG für Angestellte bzw § 3 EFZG für Arbeiter), Zeiten eines Erholungsurlaubs (vgl § 6 UrlG), Feiertage (vgl § 9 ARG) bzw sonstige Dienstverhinderungen (vgl § 8 Abs 3 AngG für Angestellte bzw § 1154b Abs 5 ABGB für Arbeiter).

Die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen enthalten teilweise auch explizite Vorschriften darüber, wie das fortzuzahlende Entgelt zu berechnen ist. Darüber hinaus können auch (General-)Kollektivverträge hierzu Regelungen vorsehen. Allgemein ist bei der Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts zwischen folgenden Prinzipien zu unterscheiden:

  • Bezugspri...

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