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OGH 21.02.2013, 2Ob23/13s

OGH 21.02.2013, 2Ob23/13s

Rechtssätze


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Normen
RS0102020
Die Bestimmung des § 1118 ABGB soll die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § 1118 ABGB setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes voraus.
Normen
RS0113693
Ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor.
Normen
RS0021018
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon MietSlg 18209, 18379 ua).
Norm
RS0070243
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
LPG §6 Abs2 Z1
RS0020940
Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers oder der Mitmieter zu schädigen oder zu gefährden. Hiezu zählen auch grobe Verstöße gegen gewerbebehördliche Vorschriften oder unangebrachte Werbemethoden, die eine Belästigung anderer Mieter sowie eine Schädigung ihres Geschäftsgangs zur Folge haben.
Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
RS0068076
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgt ist oder auch nur droht.
Normen
RS0070348
Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn das Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden.
Normen
RS0067832
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)
Normen
RS0067957
Dem Mieter muss die erhebliche Nachteiligkeit des Gebrauches bewusst gewesen sein und er muss ihn dennoch fortgesetzt haben (MietSlg 9627 ua).
Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
MRG §30 Abs2 Z3 E
LPG §6 Abs2 Z1
RS0020981
1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624).

2./ Unter "erheblich nachteiligem Gebrauch" ist auch nur eine wiederholte länger anhaltende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes zu verstehen, wobei es darauf ankommt, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden oder ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstands vorgekommen ist oder auch nur droht (6 Ob 64/64 = MietSlg 16323; vgl auch MietSlg 15285). Eine physische Schädigung des Bestandgegenstands oder eines Teiles davon ist also nicht erforderlich.

3./ Bei der Beurteilung der Interessengefährdung bei einer Auflösungsklage nach § 1118 ABGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 4 MG.
Normen
RS0070433
Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste.
Normen
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
RS0021031
Es genügt zur Auflösung des Bestandvertrages, wenn feststeht, dass der "erheblich nachteilige Gebrauch" wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt. Es ist aber keine notwendige Voraussetzung, dass ein Schaden bereits eingetreten ist (1 Ob 56/58 = MietSlg 6316, 7 Ob 442/57 = MietSlg 5612). Hat ein Mieter vertraglich eine Instandsetzungspflicht (zB Instandsetzung der Zentralheizung) übernommen, so kann der Vermieter vom Auflösungsrecht des § 1118 ABGB dann Gebrauch machen, wenn der Mieter dieser Verpflichtung in einem erheblichen Maße nicht nachgekommen ist (3 Ob 290/60 = MietSlg 7930; vgl auch MietSlg Nr 16323).
Norm
RS0070359
Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn ein Mieter sein schon bisher mit keiner ausreichenden Feuchtigkeitsisolierung ausgestattet gewesenes Badezimmer durch - ohne Baubewilligung durchgeführte - Umbauten auf einen weiteren Raum ausdehnt dort - wieder ohne entsprechende Feuchtigkeitsisolierung - eine Badewanne installiert und dadurch die Gefahr der Durchfeuchtung der Träme wesentlich erhöht wird.
Norm
RS0128773
Grundsätzlich stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, nachteiligen Gebrauch dar.
Normen
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
ZPO §502 Abs1 HIII4
RS0068103
Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (MietSlg 2463, 8912, 6 Ob 304/62 ua).
Norm
RS0070259
Durch ein einmaliges Offenlassen eines Wasserhahns im Verlauf einer jahrelangen Benützung wird der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht verwirklicht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** P*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards LL.M, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 38 R 234/12m-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht (2 Ob 164/11y; 2 Ob 165/11w mwN; RIS-Justiz RS0020981, RS0067832, RS0068076, RS0102020), oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden (8 Ob 137/10w; 2 Ob 164/11y; RIS-Justiz RS0020940, RS0021031, RS0070348). Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (2 Ob 164/11y; 2 Ob 165/11w; RIS-Justiz RS0020981, RS0067957, RS0070243, RS0070433). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693).

2. Grundsätzlich stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, nachteiligen Gebrauch dar (vgl 3 Ob 20/09a mwN; 8 Ob 137/10w; RIS-Justiz RS0070359). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings schon in mehreren Fällen, in denen ein Wasserschaden durch ein bloß einmaliges Fehlverhalten des Mieters verursacht wurde, die Verwirklichung des Kündigungsgrundes mangels wiederholten oder länger dauernden vertragswidrigen Gebrauchs verneint (vgl 8 Ob 1642/93; 3 Ob 367/97k; 3 Ob 65/99a; 1 Ob 41/02t).

3. Auch im vorliegenden Fall ging das Berufungsgericht von einem einmaligen Fehlverhalten des nach seiner unwidersprochenen Behauptung seit mehr als 30 Jahren im Mietobjekt lebenden Beklagten aus. Nach den Feststellungen hatte der Beklagte diesmal keine Kenntnis davon, dass die Wasserzufuhr zu seinem Mietobjekt infolge Sanierungsarbeiten (erneut) unterbrochen sein würde. Schon dieser Umstand deutet darauf hin, dass die von ihm vorgenommene Manipulation an der Wasserleitung als vereinzelter Vorfall einzuschätzen ist. Die Verneinung der Voraussetzungen des Kündigungstatbestands durch das Berufungsgericht hält sich bei dieser Sachlage noch im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Die gegenteilige Auffassung des Klägers begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Streitiges Wohnrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00023.13S.0221.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-55953