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PV-Info 5, Mai 2014, Seite 25

Kündigungsschutz bei Behinderung

Andreas Gerhartl

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111 (siehe PV-Info 1/2011, Seite 6), wurde der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG gelockert (siehe dazu PV-Info 4/2011, Seiten 13 ff). Der OGH hat nunmehr erstmals zur Auslegung der novellierten Rechtslage Stellung genommen ().

Sachverhalt

Der klagende Dienstnehmer war seit beim beklagten Dienstgeber beschäftigt. Am sprach das Bundessozialamt aufgrund eines am gestellten Antrags aus, dass der Dienstnehmer mit Wirkung vom als begünstigter Behinderter eingestuft wurde. Am kündigte der Dienstgeber (ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses) den Dienstnehmer zum . Strittig war, ob diese Kündigung das Dienstverhältnis wirksam beendete.

Entscheidung des OGH

Der OGH entschied, dass die Kündigung unwirksam war: Gemäß § 8 Abs 2 BEinstG ist die Kündigung eines begünstigten Behinderten ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses grundsätzlich rechtsunwirksam, sofern dieser ausnahmsweise nicht nachträglich zustimmt. Diese Bestimmung war gemäß § 8 Abs 6 lit b BEinstG vor der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommenen Novellierung dann nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht l...

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