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Befristetes Dienstverhältnis bei begünstigten Behinderten
Die erstmalige Befristung eines Dienstverhältnisses kann grundsätzlich auch mit einem begünstigten Behinderten wirksam vereinbart werden. Eine OGH-Entscheidung aus letzter Zeit illustriert, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Befristung bzw die Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt der Befristung hinaus allenfalls unter Diskriminierungsaspekten problematisch sein kann ().
Keine planwidrige Lücke
Das BEinstG sieht nicht vor, dass das erste mit einem begünstigten Behinderten abgeschlossene Dienstverhältnis nur dann befristet werden darf, wenn dafür eine besondere sachliche Rechtfertigung vorliegt. Lehre und Rechtsprechung sehen die erstmalige Befristung im Allgemeinen als jedenfalls zulässig an, sofern keine sondergesetzliche Regelung wie etwa § 11 Abs 2 Z 4 AÜG oder § 10a MSchG vorliegt (). Eine Rechtsfortbildung durch Analogieschluss zu § 11 Abs 2 Z 4 AÜG und § 10a MSchG würde voraussetzen, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, sodass eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit besteht. Für eine derartige Annahme fehlen aber tragfähige Anhaltspunkte.
Dass der Gesetzgeber grundsätzlich keine Bedenken gegen den Abs...